( 10 )
einbarte Befreiung von den inländischen Gewerbsabgaben genießen wollen, haben sich unter
Vorweisung der Zeugnisse ihrer Heimathsbehörde (Formular sub I und II) und ihrer
polizeilichen Legitimation entweder bei einer Königl. Sächs. Amtshauptmannschaft oder
bei dem Stadtrathe einer großen oder Mittel-Stadt, und zwar an dem Orte, wo der-
gleichen Behörden sich befinden, und den sie bei ihrer Handelsreise zuerst berühren,
persönlich zu gestellen, und es ist darauf denselben von den gedachten Behörden, dafern
nicht begründete Anstände vorliegen, ein Gewerbesteuerfreischein ebenfalls nach dem Formulare
Sub IV kostenfrei auszufertigen.
Die Gewerbtreibenden und Reisenden haben diese Scheine stets bei sich zu führen
und auf jedesmaliges Verlangen den Steuer= und Polizeibeamten vorzuweisen.
6 5. Wie der Art. 18 des allegirten Handels= und Zollvertrags und das For-
mular Ssub IV beweisen, so hat die stipulirte Abgabenfreiheit dann nicht einzutreten, wenn
der Gewerbtreibende und Reisende nicht blose Muster oder Proben, sondern auch Waaren
selbst bei sich führt, oder wenn er gleichzeitig Aufträge für mehr als ein Fabrik= oder
Handelshaus besorgt.
Auch darf derselbe die aufgekauften Waaren nicht bei sich führen, sondern hat sie
frachtweise an den Ort ihrer Bestimmung zu befördern.
Diesenigen, welche mit ihrem Verkehre nicht innerhalb obiger Grenzen verbleiben,
unterliegen in den beiderseitigen Staaten den gewerblichen Abgaben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 28Ssten December 1853.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. von Beust. Behr. Zenker.
Formular I.
Dem N., welcher als (Wollfabrikant) in N. wohnhaft (ansässig) ist, wird hierdurch
behufs seiner Gewerbslegitimation bei den einschlägigen Behörden (des Oesterreichischen
Kaiserstaats, Königreichs Sachsen) bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im
hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat.
Dieses Zeugniß ist gültig auf . . . Monate.
Ort, Datum und Name der Behörde.
Personalbeschreibung
und Unterschrist des Reisenden.