Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(C11 ) 
Formular I. 
Dem N., welcher als Handlungscommis in Diensten des zu N. etablirten Handels- 
hauses (oder der Fabrik) des N. steht, wird hierdurch behufs seiner Gewerbslegitimation 
bei den einschlägigen Behörden (des Oesterreichischen Kaiserstaats, Königreichs Sachsen.) 
bescheinigt, daß das obengedachte Handelshaus (die obengedachte Fabrikanstalt) für seinen 
(ihren) Gewerbsbetrieb im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu ent- 
richten hat. 
Dieses Zeugniß ist gültig auf Monate. 
Ort, Datum und Name der Behörde. 
Personalbeschreibung 
und Unterschrift des Reisenden. 
Formular III. 
Dem M. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Producten) die Messen und Jahrmärkte 
im (DOesterreichischen Kaiserstaate, Königreiche Sachsen) zu besuchen beabsichtigt, wird 
behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden andurch bezeugt, daß er zu 
N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben 
zu entrichten habe. 
Gegenwärtiges Zeugniß ist gültig für den Zeitraum von Meonaten. 
Ort, Datum und Name der Behörde. 
Personalbeschreibung 
und Unterschrift des Gewerbtreibenden. 
Formular I. 
Dem JN., Fabrikinhaber zu N. (oder Handelsreisenden im Dienste des N. zu N.), 
wird hierdurch auf den Grund des beigebrachten von (der Königl. Sächs. Amtshauptmann- 
schaft zu . . . ., dem Stadtrathe zu . . . ., dem Kaiserl. Königl. Oesterreichischen 
Bezirksamte zu. . . ) unterm. . . . .. ausgefertigten Gewerbslegitimationszeugnisses 
die Befugniß ertheilt, in den (Kaiserlich Oesterreichischen, Königlich Sächsischen) Landen 
für das von ihm (seinem obengedachten Principal) betriebene Geschäft Waarenbestellungen 
aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen. Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf 
welche. er Bestellungen suchen will, nur Proben oder Muster, aufgekaufte Waaren aber
	        
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