Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Revisor zu bestellen, auch nach seinem Ermessen zu jeder beliebigen Zeit 
Hauptcassenrevistonen vornehmen zu lassen; 
e) die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und bis auf Genehmigung der 
Generalversammlung zu justificiren; 
s) sein Gutachten über die vom Directorio ihm vorgelegten Gegenstände auf Ver- 
langen demselben zu ertheilen, sowie auch Gutachten ohne Aufforderung des 
Directorii an selbiges zu geben, nicht minder Anträge an dasselbe zu stellen, de- 
ren Gewährung er dem Interesse der Gesellschaft angemessen hält; 
9) die zu Erfüllung der ihm nach Inhalt der Statuten obliegenden Pflichten noth- 
wendigen, nach Befinden von seinem Vorsitzenden zu beantragenden Mittheil- 
ungen von dem Directorio zu verlangen; 
h) über die nach Inhalt der Statuten seiner Zustimmung bedürfenden Gegenstände 
zu beschließen; 
i) obschon er weder in seiner Gesammtheit, noch durch deputirte Mitglieder be- 
rechtigt ist, Anordnungen im Geschäftsbetriebe zu treffen, so hat derselbe voch 
das Recht, den Bau und Betrieb der Bahn zu revidiren und dem Directorio 
auf Grund dessen, was ihm hierbei zur Kenntniß kommt, Bemerkungen und 
Vorschläge zu machen, die jedoch, soweit sie nicht die Befolgung statutarischer 
Bestimmungen betreffen, nur consultativ sein können. 
Das Directorium hat dafür Sorge zu tragen, daß der Ausschuß, dessen Vorsttzender 
oder die durch Letzteren ernannten Deputationen in den Stand gesetzt seien, von den Be- 
amten der Gesellschaft jederzeit die etwa zu wünschende Auskunft in geeigneter Weise zu 
erhalten. 
Alle diese Rechte, insoweit dabei nicht eine Beschlußfassung des Ausschusses erforder- 
lich, übt derselbe durch den Vorsitzenden oder durch Deputationen aus. 
Directorium. 
Zweck. § 70. Das Directorium hat die Angelegenheiten der Gesellschaft allenthalben zu 
verwalten und die letztere nach außenhin rechtsverbindlich zu vertreten. 
Mitglieder- & 71. Das Directorium besteht aus drei Mitgliedern und einem Stellvertreter, 
zahl. Wohl welche vom Ausschusse gewählt werden und insgesammt ihren Wohnsitz in Dresden haben 
Wohnort. müssen. 
Befähigung. §& 72. Als Direetoren können nicht gewählt und beibehalten werden: 
a) diejenigen, welche die im § 57 im Eingange bezeichnete Wahlbefähigung nicht 
baben oder sonst nach dem Ermessen des Ausschusses zu Führung eines solchen 
Amtes für unwürdig erklärt werden;
	        
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