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11. Zwischen den Sächsischen und Preußischen Unterthanen darf weder hinsichtlich
der Beförderungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden;
namentlich dürfen die aus dem Gebiete des einen Staats in das Gebiet des anderen
Staats übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksicht-
lich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden
Staate abgehenden oder darin verbleibenden.
12. In Beziehung auf die Benutzung der Leipzig-Weissenfelser Eisenbahn für
Zwecke der Militärverwaltung ist die Thüringische Eisenbahngesellschaft, als Eigenthümerin
der gedachten Bahn, der Sächsischen Militärverwaltung gegenüber zu nachstehenden Leist-
ungen verpflichtet:
1) Für alle Transporte von Militärpersonen oder Militäreffecten, welche für Rechnung
der Köntglich Sächsischen Regierung auf der Eisenbahn zwischen Leipzig und
Weissenfels bewirkt werden, findet hinsichtlich der Beförderungspreise völlige
Gleichstellung mit denjenigen Transporten Statt, welche für die Preußische Mili-
tärverwaltung bewirkt werden, dergestalt, daß die Bezahlung an die Eisenbahn-
verwaltung nach ganz gleichen Sätzen zu erfolgen hat.
2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher Umstände
auf Anordnung der Königlich Sächsischen Regierung größere Truppenbewegungen
auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollten, so liegt der Verwaltung der
letzteren ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungs-
bedürfnissen, sowie von Militäreffecten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen
zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch
außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transport-
mittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt,
zu verwenden und soweit thunlich hierzu in Stand zu setzen, nicht minder die mit
Militärpersonen besetzten und die mit Militäreffecten beladenen, von einer anstoßen-
den Bahn kommenden Transportfahrzeuge auf die eigne Bahn, vorausgesetzt, daß
diese dazu geeignet sind, zu übernehmen, auch mit den disponiblen Locomotiven
weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem
Dienstpersonal der Bahnverwaltung überlassen, dessen Anordnung während der
Fahrt Folge zu leisten ist.
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt
wie unter Nr. 1 eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Militärverwalt=
ungen ein.
6# 13. In Ansehung der Bahnpolizei, insbesondere auch der Anordnungen und Einrichtun-
gen wegen der polizeilichen Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs auf den Eisen-
bahnen, sollen die, an sich anwendbaren Vorschriften des Königlich Preußischen Bahnregle-