Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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ments für die Thüringische Eisenbahn vom 1 Sten Mai 1847 auch hinsichtlich der im 
Königreiche Sachsen gelegenen Strecke der Leipzig-Weissenfelser Eisenbahn zur Anwendung 
gebracht werden. Dahingegen leiden hinsichtlich der Ausübung des Aufsichtsrechts der 
Königlich Sächsischen Regierung über die Eisenbahn und deren Bau und Betrieb in tech- 
nischer Hinsicht die im Königreiche Sachsen bestehenden oder noch zu treffenden allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsätze auf die Sächsische Bahnstrecke der 
Leipzig-Weissenfelser Eisenbahn ebenmäßige Anwendung, insofern nicht der Umstand, daß 
die fragliche Bahnstrecke mit dem im Königlich Preußischen Gebiete gelegenen Theile der 
Bahn ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, zu Ab- 
weichungen Anlaß giebt, worüber im einzelnen Falle besondere Bestimmung zu treffen ist. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf dem Bahnhofe bei Leipzig sowie, falls es für 
erforderlich erachtet werden sollte, auf den sonstigen Anhaltepunkten eine geeignete Locali= 
tät zum Polizeibüreau anzuweisen. 
14. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsich- 
tigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand 
ist von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft zu ersetzen. 
15. Die auf der im Königreiche Sachsen belegenen Bahnstrecke stationirten Auf- 
sichts= und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den betreffen- 
den Königlich Sächsischen Behörden in Pflicht zu nehmen. Die Bahnverwaltung ist ver- 
pflichtet, bei Anstellung der den unteren Kategorien des Bahnpersonals angehörigen Be- 
amten, welche innerhalb des Königlich Saächsischen Staatsgebiets ihren festen Wohnsitz 
haben sollen, solche Bewerber, welche Angehörige des Königreichs Sachsen sind, bei ge- 
höriger Befähigung soweit thunlich zu berücksichtigen. 
§ 16. In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der 
Dampfwagen, soll die von der Königlich Preußischen Regierung veranstaltete Prüfung als 
genügend angesehen und eine weitere Genehmigung Seiten der Königlich Sächsischen Re- 
gierung nicht erfordert werden. 
§6 17. Die Regulirung der die Staatspostanstalt gegenüber der Thüringischen Eisen- 
bahngesellschaft betreffenden Verhältnisse hat die Königlich Sächsische Regierung unter ver- 
tragsmäßiger Verzichtleistung auf die ihr in Ansehung der diesseitigen Bahnstrecke zustehen- 
den Vorrechte und Befugnisse der Königlich Preußischen Regierung überlassen. 
18. Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer 
auf Sächsischem Staatsgebiete einmündenden Eisenbahnunternehmungen an die Leipzig- 
Weissenfelser Bahn und für den Fall eines solchen die für die durch die Herstellung eines 
geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf die andere bedingten 
Anstalten und Betriebseinrichtungen geschehen zu lassen. 
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