Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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&22. Die Königlich Sächsische Regierung wird zu Handhabung des ihr über das 
Unternehmen, soweit es innerhalb des Königreichs Sachsen zur Ausführung kommt, zu- 
stehenden Hoheits= und Aufsichtsrechts einen beständigen Commissar bestellen, welcher die 
Beziehungen der Königlich Sächsischen Regierung zur Eisenbahngesellschaft und zur Bahn- 
verwaltung in allen denjenigen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum directen gericht- 
lichen oder administrativen Einschreiten durch die competente Behörde geeignet sind. 
23. Die Königlich Sächsische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb 
ihres Gebiets gelegene Bahnstrecke nebst allem zu der Bahn selbst zu rechnenden Zubehör 
nach Verlauf von dreißig Jahren nach Eröffnung der Bahn in Folge einer mindestens zwei 
Jahre vorher zu machenden Ankündigung jederzeit gegen Erstattung des Anlagecapitals zu 
erwerben. Für diesen Fall soll jedoch der Betrieb auf dieser Strecke gegen ein näher zu 
vereinbarendes Bahngeld derjenigen Bahnverwaltung verbleiben, welche denselben bis 
dahin hatte. 
Insofern zur Zeit der Erbauung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche An- 
lage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem ursprünglichen Anlagecapitale, 
nach einem durch Sachverständige, von welchen jeder Theil einen und diese wieder einen 
dritten als Obmann zu ernennen haben, zu bestimmenden Procentsatze, ein dem zeitwei- 
ligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. 
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Thüringischen Eisenbahnge- 
sellschaft aus gegenwärtiger Concessson erwachsenden Rechte und Befugnisse, insoweit solche 
nicht mit einer ferneren Ueberlassung des Betriebs an die genannte Gesellschaft in noth- 
wendigem Zusammenhange stehen, und gehen in unveränderter Maaße auf die Königlich 
Sächsische Staatsregierung über. 
&24. Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung veranlaßt sein sollte, 
das Eigenthum der Eisenbahn von Weissenfels nach Leipzig selbst zu erwerben und den 
Betrieb auf selbiger für eigne Rechnung zu übernehmen, bleibt die weitere Verhandlung 
wegen des Verhältnisses beider Regierungen diesen vorbehalten. 
  
39) Verordnung, 
die Instruction für die Gendarmerie wegen des Gebrauchs ihrer Dienstwaffen 
betreffend; 
vom 18ten Juni 1855. 
D-. zur Zeit noch keine ausreichende Instruction für die Gendarmerie darüber besteht, in 
welchen Fällen und auf welche Weise sie von ihren Dienstwaffen Gebrauch zu machen babe,
	        
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