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so ist, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, für nöthig befunden worden, die
nachstehende Instruction für die Gendarmen ergehen zu lassen.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher dieselbe zur Nachachtung für die Gendarmen
und sonst zu Jedermanns Kenntniß hiermit bekannt gemacht.
Dresden, am 1 Sten Juni 1855.
Ministerium des Innern.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Eppendorf.
Instruction für die Gendarmerie,
den Gebrauch ihrer Dienstwaffen betreffend.
& 1. Die Gendarmen sind, bei Ausübung ihres Dienstes, von den ihnen anver-
trauten Waffen Gebrauch zu machen befugt:
a) wenn ein thätlicher Angriff auf ihre Person erfolgt oder wenn sie mit einem
solchen Angriffe dergestalt bedroht werden, daß dessen sofortige Verwirklichung zu besorgen
ist, und
b) wenn ihnen ein, auf die Vereitelung ihrer Dienstverrichtung abzielender thätlicher
Widerstand entgegengesetzt wird.
Der Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter ausgedehnt werden, als es
ad a) zur Abwehr des Angriffs und
ad b) zur Ueberwindung des Widerstandes nothwendig ist.
§& 2. Die Schußwaffe darf in den vorstehenden Fällen nur als das Gußerste Mittel
der Vertheidigung, und in der Regel auch nur dann angewendet werden, wenn der An-
griff oder die Widersetzlichkeit entweder von einer Anzahl Personen, welche stärker als
jene der zur Stelle anwesenden Gendarmen ist, oder zwar blos von Einzelnen, aber mit
Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen unternommen oder angedroht wird. Der
Androhung eines solchen Angriffs wird es gleich geachtet, wenn die betreffenden Personen
ihre Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge nicht, der Aufforderung der Gendarmen
gemäß, sofort ablegen oder wenn sie solche demnächst wieder aufnehmen.
§ 3. Gegen Nichtbewaffnete, sowie wenn eine Ueberzahl Gegner nicht vorhanden ist,
sollen in den Fällen des § 1 Seitengewehr und Bajonct möglichst allein angewendet und
nur im äußersten Falle, namentlich wenn Gefahr für das eigne Leben des Gendarmen
eintritt, von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden.