Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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so ist, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, für nöthig befunden worden, die 
nachstehende Instruction für die Gendarmen ergehen zu lassen. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher dieselbe zur Nachachtung für die Gendarmen 
und sonst zu Jedermanns Kenntniß hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, am 1 Sten Juni 1855. 
Ministerium des Innern. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Eppendorf. 
  
Instruction für die Gendarmerie, 
den Gebrauch ihrer Dienstwaffen betreffend. 
& 1. Die Gendarmen sind, bei Ausübung ihres Dienstes, von den ihnen anver- 
trauten Waffen Gebrauch zu machen befugt: 
a) wenn ein thätlicher Angriff auf ihre Person erfolgt oder wenn sie mit einem 
solchen Angriffe dergestalt bedroht werden, daß dessen sofortige Verwirklichung zu besorgen 
ist, und 
b) wenn ihnen ein, auf die Vereitelung ihrer Dienstverrichtung abzielender thätlicher 
Widerstand entgegengesetzt wird. 
Der Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter ausgedehnt werden, als es 
ad a) zur Abwehr des Angriffs und 
ad b) zur Ueberwindung des Widerstandes nothwendig ist. 
§& 2. Die Schußwaffe darf in den vorstehenden Fällen nur als das Gußerste Mittel 
der Vertheidigung, und in der Regel auch nur dann angewendet werden, wenn der An- 
griff oder die Widersetzlichkeit entweder von einer Anzahl Personen, welche stärker als 
jene der zur Stelle anwesenden Gendarmen ist, oder zwar blos von Einzelnen, aber mit 
Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen unternommen oder angedroht wird. Der 
Androhung eines solchen Angriffs wird es gleich geachtet, wenn die betreffenden Personen 
ihre Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge nicht, der Aufforderung der Gendarmen 
gemäß, sofort ablegen oder wenn sie solche demnächst wieder aufnehmen. 
§ 3. Gegen Nichtbewaffnete, sowie wenn eine Ueberzahl Gegner nicht vorhanden ist, 
sollen in den Fällen des § 1 Seitengewehr und Bajonct möglichst allein angewendet und 
nur im äußersten Falle, namentlich wenn Gefahr für das eigne Leben des Gendarmen 
eintritt, von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden.
	        
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