Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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& 4. Werden die Gendarmen von anderen Personen in überlegener Zahl ange- 
griffen, so kann die Anwendung der Waffen in ihrer ganzen Ausdehnung stattfinden, 
indeß muß dieß stets ohne Leidenschaft, mit Vorsicht und mit möglichster Schonung ge- 
schehen, so daß auch in diesem Falle bei eigner Verantwortung nicht mehr Gewalt ange- 
wendet wird, als zur Sicherung der Stagtseinrichtungen und der Personen der Gendarmen 
erforderlich ist. 
*5. Ueberhaupt sind jederzeit, insoweit es ohne Gefährdung des Zweckes zulässig 
ist, Ermahnungen und sonstige gelinde Mittel dem Gebrauche der Waffen vorauszu- 
schicken, und selbst bei Anwendung der Waffen ist stets die Vorsicht zu gebrauchen, daß 
das Leben eines Menschen nicht ohne Noth in Gefahr gesetzt werde. 
& 6. Bewvor der Gendarm Gebrauch von der Schußwaffe macht, muß ein drei- 
maliger Anruf mit den Worten: 
„Halt, Gendarmerie!“ 
erfolgen, auch hat, nach Befinden der Umstände, die Aufforderung zum Ablegen der 
Waffen 2c., sowie die Warnung, daß der Gendarm schießen werde, zu geschehen. 
&# 7. Der Gendarm ist aber berechtigt, die Schußwaffe auch ohne vorheriges Zu- 
rufen zu gebrauchen, sobald der Gegner mit Schießgewehr versehen ist und angriffsweise 
gegen ihn zu Werke geht; hier muß er sofort Gewalt mit Gewalt vertreiben. 
&8. Die Gendarmen müssen, wenn sie sich der Waffen bedienen, in ihrer Uniform 
gekleidet sein, sse dürfen aber nur diejenigen Waffen führen, welche ihnen vom Staate ge- 
liefert oder sonst zum Dienstgebrauche angewiesen worden sind. Auch ist es streng unter- 
sagt, das Gewehr anders, als mit der Kugel zu laden. 
& 9. Die Gendarmen sind, nach Anwendung der Schußwaffe, soweit es ohne Ge- 
fahr für ihre Person geschehen kann, sogleich nachzuforschen schuldig, ob Jemand verletzt 
worden sei. In allen Fällen, wo eine Verletzung erfolgt und den Gendarmen bekannt 
geworden ist, haben diese dem Verletzten den etwa erforderlichen Beistand zu leisten und, 
soweit nöthig, dessen Transport zum nächsten Orte zu veranlassen, wo solchenfalls die 
Polizeibehörde sofort für die ärzlliche Hülfe und Verpflegung Sorge zu tragen hat. 
Die Gendarmen haben allemal, wenn Jemand verwundet oder getödtet worden ist, 
die nächste Obrigkeit ohne allen Verzug von dem Vorfalle zu unterrichten, auch den Todten 
sowie jeden schwer Verwundeten so lange zu bewachen oder bewachen zu lassen, bis Seiten 
der obrigkeitlichen Behörde diese Fürsorge übernommen wird. 
* 10. In jedem Falle, wo der Gendarm genöthigt gewesen ist, von seinen Waffen 
Gebrauch zu machen, hat er solches seinen Dienstvorgesetzten alsbald anzuzeigen. 
*11. Für jede, die in dieser Instruction angegebene Berechtigung überschreitende
	        
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