Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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und die in diesen verschiedenen Beziehungen den Verwaltungsobrigkeiten obliegenden Thä— 
tigkeitsäußerungen betreffen. 
Die Theilnahme der Friedensrichter an den Geschäften der gerichtlichen Polizei (Straf- 
proceßordnung Art. 75 fg.) beschränkt sich auf Anordnung von Verhaftungen der auf der 
That ergriffenen oder flüchtigen Verbrecher und auf Veranstaltung von Haussuchungen nach 
gestohlenem Gute. 
& 7. Im Bereiche der nach §§ 5, 6 der friedensrichterlichen Fürsorge zugewiesenen 
Angelegenheiten steht es dem Friedensrichter zu, über die gehörige Befolgung der einschla- 
genden Gesetze und Verordnungen Aufsicht zu führen, gegen Ungebührnisse und Ordnungs- 
widrigkeiten durch Verbote und Verweisung auf die bestehenden gesetzlichen Strafen, sowie 
nöthigenfalls durch Festnahme der Widersetzlichen einzuschreiten und die vorgekommenen 
Zuwiderhandlungen dem Gerichtsamte anzuzeigen, auch in dringenden Fällen selbst, anstatt 
der Behörde, die durch die Umstände gebotenen Anordnungen zu treffen und die erforder- 
lichen Sicherheitsmaaßregeln zu ergreifen. 
Mit den von ihm zu erlassenden Ge= und Verboten kann er Strafandrohungen bis 
zur Höhe von Fünf Thalern — — verbinden, auch in Zuwiderhandlungsfällen die Geld- 
strafe für verwirkt erklären und den Betrag von dem Schuldigen selbst einfordern. 
Zahlt der Schuldige binnen der ihm zu bestimmenden Frist sie nicht, so ist die Sache 
dem Gerichtsamte zur Erörterung und Fortstellung zu überlassen. Eingehobene Geldstrafen 
fallen der Armencasse des Orts zu, wo die Contravention begangen worden. 
Die auf Veranstaltung des Friedensrichters zu Arrest gebrachten Personen sind späte- 
stens innerhalb der nächsten 24 Stunden an das Gerichtsamt abzuliefern. 
§. Zu Ausführung seiner Anordnungen stehen dem Friedensrichter die Ortsgerichts- 
personen, nicht minder die sonst nach § 12 der Landgemeindeordnung vom Tten November 
1838 für die polizeiliche Localaufsicht, sowie für den Flur= und Forstschutz und zu Be- 
sorgung ves Tag= und Nachtwächterdienstes bestellten Organe zur Verfügung. Die Gens- 
darmen und die polizeilichen Erecutiobeamten des Gerichtsamtes haben ihm auf Verlangen 
Unterstützung zu leisten. 
§# 9. ODer Friedensrichter hat die in seinen amtlichen Wirkungskreis fallenden Ge- 
schäfte nach seinem Ermessen und unter eigener Verantwortlichkeit zu besorgen. Er hat 
jedoch von wichtigeren Verfügungen das Gerichtsamt in Kenntniß zu setzen. 
Meinungsverschiedenheiten, die sich bei Ausübung der friedensrichterlichen Function 
zwischen dem Friedensrichter und dem Gerichtsamte ergeben und durch Vernehmung mit 
einander nicht zu erledigen sein sollten, sind zur Entscheidung der Bezirksamtshauptmann- 
schaft zu stellen. Bis diese erfolgt, ist der Ansicht des Gerichtsamtes nachzugehen.
	        
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