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Gesetz,
die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle, sowie einige damit zu-
sammenhängende Vergehen betreffend;
vom 1###en August 1855.
Wan Johann, von GEOTTSES Gnaden König von Sachsen
c. c. c.
haben Uns bewogen gefunden, wegen Bestrafung der Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und
Fischdiebstähle, sowie einiger damit zusammenhängenden Vergehen ein besonderes Gesetz
zu erlassen, und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
I.
Entwendungen.
Art. 1.
Forstdiebstahl.
Wer Holz, Moos, oder Streu irgend einer Art in fremden Waldungen oder Gehölzen
entwendet oder einer Holzentwendung an einzeln stehenden Bäumen, Sträuchern oder Ge-
büschen sich schuldig macht, wird bei einem Werthsbetrage
bis mit drei Groschen, zwei Tage,
über drei Groschen bis mit fünf Groschen, vier Tage,
über fünf Groschen bis mit zehn Groschen, sechs Tage,
über zehn Groschen bis mit fünfzehn Groschen, acht Tage,
über fünfzehn Groschen bis mit einem Thaler, vierzehn Tage,
über einen Thaler bis mit einem Thaler fünfzehn Groschen, drei Wochen lang,
mit Gefängniß bestraft.
Bei höherem Werthsbetrage ist die Entwendung nach Art. 277 des Strafgesetzbuchs
zu bestrafen, jevoch ist solchenfalls nicht unter drei Wochen Gefängniß zu erkennen.
Art. 2.
Entwendungen, welche dem Forstdiebstahle gleichgestellt werden.
Nach denselben Bestimmungen (Art. 1) sollen folgende Entwendungen geahndet
werden:
10 die Entwendung von Feld= und Gartenerzeugnissen, so lange dieselben noch nicht
in den Gewahrsam des Berechtigten gebracht sind,
2) unter derselben Vorgussetzung die Entwendung von Obst jeder Art und von Gras,