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hülfe), Art. 259, 260, 262, 265, 266 (Ghebruch, bösliche Verlassung), Art. 302,
303, 330, Abs. 1, 2, 3, 4 (Entfremdung — Entwendung von Eßwaaren — Entwend-
ung 2c. unschätzbarer Gegenstände 2c.), Art. 312 (Gebrauch fremder Waarenbezeichnungen),
Art. 332 (Beeinträchtigung fremden Grundeigenthums), Art. 338 (Verbreitung nach-
theiliger Gerüchte), Art. 371, 372 (Verletzung der Dienstpflicht — Verletzung pflicht-
mäßiger Verschwiegenheit), Art. 373 (Unbefugtes Eindringen in fremde Geheimnisse),
aufgeführten Vergehen stellt der Verletzte als Privatankläger, den Antrag unmittelbar bei
dem Gerichte, welches sodann über Einleitung und Fortstellung der Untersuchung sowie
sonst allenthalben Entschließung faßt.
Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat der Privatankläger sich zu demselben ge-
richtlich zu bekennen.
Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht Statt, vorbehältlich der Be-
stimmungen in Art. 2 8, Abs. 3, Art. 157, Abs. 5 und Art. 432, Abs. 3, sowie des Be-
fugnisses der Staatsanwaltschaft, von den auf die Privatanklage ergangenen Acten Einsicht
nehmen zu können.
Art. 32.
Befugnisse des Privatanklägers.
Insoweit nicht in dem folgenden Artikel und in den Artikeln 252, 337 Ausnahmen
festgesetzt over sonst in dem Gesetze besondere Bestimmungen ertheilt worden sind, stehen
dem Privatankläger rücksichtlich des von ihm verfolgten Verbrechens nach eröffneter Unter-
suchung dieselben Rechte und Befugnisse zu, welche das Gesetz dem Staatsanwalte beige-
legt hat.
Insbesondere ist in den Fällen, in welchen das vorherige Gehör des Staatsanwalts
vorgeschrieben ist, auch der Privatankläger rücksichtlich des von ihm verfolgten Verbrechens
mit seinen Anträgen und Ausführungen zu hören und in den Fällen, in welchen das Gesetz
eine Bekanntmachung oder sonstige Verfügung an den Staatsanwalt zur Wahrnehmung
eines Befugnisses vorschreibt, eine solche auch an den Privatankläger zu erlassen.
Auch kann er sich, soweit nicht besondere Bestimmungen entgegenstehen, rücksichtlich des
von ihm verfolgten Verbrechens, derselben Rechtsmittel, wie die Staatsanwaltschaft, be-
dienen und in gleicher Maaße Anträge auf Wiederaufnahme einer eingestellten oder durch
Enderkenntniß entschiedenen Untersuchung stellen.
Art. 33.
Der Privatankläger kann den Hauptverhandlungen, sowie den Verhandlungsterminen
des Einzelrichters, des Bezirksgerichts und des Oberappellationsgerichts beiwohnen. Seine
Abwesenheit hindert jedoch das Gericht weder an der Beweisaufnahme, noch sonst an der