Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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für die Jahre 1852, 1853 und 1854 (vergl. die Verordnungen im Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatte vom 20sten September 1852, Seite 291, vom isten October 1853, 
Seite 197 und vom öten October 185 4, Seite 176), auch für dießmal wieder auf die 
Hälfte, mithin auf resp. 1, g und #Ax des von den betreffenden Parochianen zu ent- 
richtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes, biermit herabgesetzt werden, zu zahlen und 
es hat daher jeder Beitragspflichtige nach §# 19 der erstgedachten Verordnung den auf ihn 
fallenden Beitrag bis zum ersten November dieses Jahres an die § 18 geordnete Receptur- 
behörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1855 ausgesetzt. 
Dresden, am 26sten September 1855. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
In Abwesenheit des Ministers: 
Dr. Hübel. 
Schreyer. 
  
& 88) Verordnung, 
die Aufnahme der in Gemäßheit der Verordnung vom 24 sten December 1851 
geprüften Baumeister in eine Maurer= oder Zimmerinnung betreffend; 
vom 17ten September 1855. 
Wan Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
nc. 2c. c.n 
haben, in Erwägung, daß durch die Verordnung vom 24 sten December 1851, 
die Staatsprüfungen der Techniker betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt 1851, 
Seite 483), auch eine Prüfung für das Hoch= und Landbaufach angeordnet ist, welche 
an die zu Prüfenden weit höhere Anforderungen stellt, als die durch die Verordnung vom 
1 Aten Januar 1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1842, Seite 31) festgesetzte Meister- 
prüfung vor den Prüfungsbehörden für Bauhandwerker, beschlossen zu verordnen, wie folgt: 
§ 1. Für diejenigen, welche die Staatsprüfung für das Hoch= und Landbaufach nach 
der Verordnung vom 24 sten December 1851 bestanden und das Diplom als geprüfte 
Baumeister erlangt haben, tritt diese Prüfung an die Stelle der durch die Verordnung 
vom 1 4ten Januar 1842 angeordneten. Wenn daher ein nach der Verordnung vom 
2 4sten December 18514 geprüfter Baumeister die Aufnahme entweder in eine Maurer- 
oder in eine Zimmerinnung des Königreichs wünscht, so fällt die Anmeldung bei der 
Prüfungsbehörde nach § 5 der Verordnung vom 1 Aten Januar 1842 weg.
	        
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