Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Zusendung und 
Vertheilung 
der, Listen. 
Einsammlung 
und Rück— 
sendung der 
Listen. 
(626 ) 
6#9. Die Haushaltungslisten (§+ 2), Hauslisten (§ 4), Extralisten (§ 5), Vieh- 
zählungslisten und Fragebogen für Grundbesitzer, Gewerbtreibende und Kaufleute (§ 6) 
werden vom statistischen Bureau des Ministeriums des Innern für die Städte Dresden 
und Leipzig den Polizeibehörden dieser Städte direct, für alle übrigen Orte des Landes 
aber den Amtshauptmannschaften und der Gesammtcanzlei zu Glauchau in Ortspaqueten 
in der erforderlichen Anzahl zugesendet und sind von letzteren an die einzelnen Orte ihrer 
Bezirke sofort und dergestalt zu vertheilen, daß dieselben rechtzeitig genug in die Hände 
der Ortsobrigkeiten gelangen, damit letztere bis zum isten December die Vertheilung in 
die einzelnen Häuser vollenden, auch etwaigen Mehrbedarf an Listen — da nöthig direct 
vom statistischen Bureau — noch rechtzeitig erlangen können. 
Jedem Ortspaquete ist zu Erleichterung des Geschäfts eine genaue Specification 
beigegeben, auf welcher für jede Gattung von Listen der wahrscheinliche Bedarf, die Ter- 
mine für Ausgabe, Einsammlung und Einsendung der Listen bemerkt sind. 
§& 10. Als letzte Termine für die Einsammlung der Listen werden bestimmt: 
Für die Haus= und Haushaltungslisten der 5te December 1855. 
Für die Extralisten der Gasthäuser der 5te December 1855. 
Für alle anderen Extralisten der Ste December 1855. 
Für die Viehzählungslisten und Fragebogen (§ 6) der 1 2te Januar 1856. 
Die eingesammelten Listen sind von den Ortsbehörden nicht zu Ortslisten zu- 
sammenzustellen, wohl aber durchzusehen und auffällige Unrichtigkeiten darin zu verbes- 
sern. Dabei ist, was die Fragebogen betrifft, § 7 gegenwärtiger Verordnung im Auge 
zu behalten. 
Die Hauslisten sind nach den Catasternummern zu ordnen, in jede Hausliste die zuge- 
hörigen Haushaltungs= und Extralisten einzulegen, und das Ganze in Ortspaqueten nebst 
Speecification spätestens am 2Ssten December 1855 an die Amtshauptmannschaft, be- 
ziehendlich Gesammtcanzlei zu Glauchau (Dresden und Leipzig direct an das statistische 
Bureau), einzusenden. 
Die Viehzählungslisten und Fragebogen sind ebenfalls nach ihren verschiedenen Gatt- 
ungen und in diesen thunlichst nach den Catasternummern zu ordnen und bis zum 2östen 
Januar 1856 an die Amtshauptmannschaft, beziehendlich Gesammtcanzlei zu Glauchau 
(Dresden und Leipzig direct an das statistische Bureau), einzusenden. 
Die Amtshauptmannschaften, beziehendlich die Gesammtcanzlei zu Glauchau, haben 
ihrerseits sämmtliche von den Ortsobrigkeiten empfangene Ortspaquete unter genauer Spe- 
cification, und zwar:
	        
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