Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(38 9 
ten zu erfordernden Heimathsscheinen die ausdrückliche und nach Befinden namentliche 
Erwähnung der Ehefrau und Kinder des Inhabers verlangen, so kann auf Antrag eines 
Betheiligten dem nach dem Schema sub B. (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 
1852, Seite 256) auszustellenden Heimathsscheine am Schlusse noch beigefügt werden: 
„und seine Ehefrau (Namens N. N.) sowie seine Kinder (namentlich N. N. 2c.) 
diese Eigenschaft theilen“. 
4) Personen, welche das Sachsische Unterthanenrecht niemals besessen haben, jedoch 
in Gemäßheit des Staatsvertrags vom 15ten Juli 1851, § 2 in Sachsen übernommen 
oder beibehalten werden müssen (vergl. auch § 14 des Gesetzes vom 2ten Juli 1852), 
haben eigentliche Heimathsscheine nicht zu beanspruchen. Dagegen können ihnen, wenn 
sonst kein Bedenken entgegensteht, zum Behufe eines einstweiligen Aufenthalts in anderen 
—Vereinsstaten Uebernahmescheine nach dem sub O beigefügten Schema ausgestellt werden, 
- deren Gültigkeit nach Befinden auch auf einzelne der gedachten Staaten beschränkt werden 
kann. Letzteren Falls sind in dem Formulare, anstatt der Worte „in den anderen bei 
diesem Vertrage betheiligten Staaten“ diejenigen der letzteren, gegen welche die Ueber— 
nahmeverbindlichkeit anerkannt werden soll, einzeln namhaft zu machen. 
5) Von allen einem Vereinsstaate, lediglich nach § 2 des Staatsvertrags ange- 
hörenden Personen, welche sich in Sachsen aufhalten wollen, sind, anstatt der in der Ver- 
ordnung vom 25sten Januar 1853 gedachten Heimathsscheine, künftig Uebernahmescheine 
der sub 4 ebengedachten Art beizubringen. 
6) Hinsichtlich der Kosten der nach Vorstehendem vorkommenden Verhandlungen be- 
wendet es bei der Vorschrift im § 22 der Ausführungsverordnung vom 2ten Juli 1852, 
und wird die Gebühr für Ausfertigung eines Uebernahmescheins ausschließlich des Stempels 
auf 15 Ngr. festgesetzt. 
Hiernach haben sich alle Obrigkeiten und Polizeibehörden gehörig zu achten. 
Dresden, am 6ten März 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
) 
Uebernahmeschein. 
Die unterzeichnete Kreisdirection bescheinigt hierdurch, daß der N. (Name, Stand), 
welcher in N. geboren und . Jahre alt ist, nach den Bestimmungen § 2 des Vertrags 
von Charpentier.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.