Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig 
vollzogen worden. 
Dresden, den 1 1ten October 1855. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
   
Regulativ 
für die Sparcasse zu Olbernhau. 
ꝛc. ꝛc. 
Rückzahlungen *13. Rückzahlungen von Einlagen erfolgen mit Ausnahme des § 16 gedachten 
von Einlagen. Falles unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und QOuittungsbuchs. 
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für 
den Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. 
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Buch sorgfältig aufzubewahren. 
2c. 2c. 
Verfahren bei 16. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist der Verlust dem Vorsteher ungesäumt 
Verlust von „ 
Einlage= anzizeigen. 
büchern. Hierauf wird von der Cassenverwaltung der Verlust des Buchs mit Angabe der Num- 
mer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, sowohl in der Leipziger Zeitung, 
als auch in dem Olbernhauer Wochenblatte bekannt gemacht, der etwanige Inhaber aufge- 
fordert, binnen 3 Monaten seine Ansprüche daran geltend zu machen, vor Ablauf dieser 
Frist aber Capital und Zinsen nicht ausgezahlt. 
Wird das Buch von einem anderen, als dem, welcher den Verlust angezeigt, vorge- 
wiesen, so wird die Sache zur gerichtlichen Erörterung und Entscheidung übergeben. 
Außerdem hat nach Ablauf der Zmonatlichen Frist der Anmelder das Eigenthum und den 
Verlust des fraglichen Einlagebuchs vor der Gerichtsbehörde eidlich zu bestärken, und es 
wird ihm sodann gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung u. s. w. erwachsenen 
Kosten ein neues Buch ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen, das verlorene Buch 
aber für ungültig erklärt und diese Erklärung abermals in obengedachten Blättern bekannt 
gemacht. 
Sollte das ältere Sparcassenbuch noch Lor Ausfertigung des neuen wiedergefunden 
werden, so sind nichtsvestoweniger von dem Einleger die durch seine Anträge bereits ent- 
standenen Kosten sofort zu berichtigen.
	        
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