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wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha den
15ten Juli 1851, obwohl er nicht diesseitiger Unterthan ist, dennoch Königlich Sächsischer
Seits beibehalten, beziehungsweise übernommen werden muß.
Damit demselben der Aufenthalt in den anderen, bei diesem Vertrage betheiligten
Staaten bewilligt werde, verpflichtet sich die unterzeichnete Kreisdirection, aus diesem Auf—
enthalte, auch wenn er fünf Jahre fortgesetzt werden sollte, eine Uebernahmepflicht nicht
herzuleiten, diesen Aufenthalt vielmehr während eines fünfjährigen Zeitraums, vom Tage
der Ausstellung dieses Scheines an gerechnet, ebenso anzusehen, als ob derselbe auf König-
lich Sächsischem Gebiete stattgefunden hätte.
Auf den Fall der Verheirathung des Inhabers im Auslande ist dieser Uebernahme-
schein nicht zu beziehen.
Königlich Sächsische Kreisdirection.
19) Verordnung,
die Höhe der zum isten April dieses Jahres fälligen Brandversicherungsbeiträge
betreffend;
vom 19ten März 1855.
Wan, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
2c. 1c. 2c.
finden Uns, in Erwägung, daß nach § 43 des Gesetzes vom 1 Aten November 1835, die
Einrichtung der Immobiliarbrandversicherungsanstalt betreffend, die erste halbjährliche Rate
der Brandversicherungsbeiträge bereits künftigen ersten April zu entrichten ist, die nach
Maaßgabe der nurgedachten Gesetzesstelle mit der dermaligen Ständeversammlung bereits
eingeleitete Berathung über die Höhe der während der laufenden Finanzperiode von 182.2.
auszuschreibenden Brandcassenbeiträge aber voraussichtlich nicht zeitig genug zu Ende ge-
führt sein wird, um bis dahin das vorschriftsmäßige Ausschreiben der gedachten Beiträge
beanstanden zu können, bewogen, auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde hiermit
zu verordnen,
daß die Brandversicherungsbeiträge zu dem, künftigen 1sten April dieses Jahres
fälligen ersten Halbjahrstermine nach der durch den Ausgabemehrbetrag in der ab-
gelaufenen und den muthmgaßlichen Bedarf während der laufenden Finanzperiode
bedingten Höhe von