Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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übrigen Gemeindegliedern, nach dem § 5 des Gesetzes vom Sten März 1838 geordneten 
Maaßstabe zu berechnen. 
Zu demjenigen Theile des Aufwandes, der nach der Kopfzahl aufzubringen ist, hat 
der Rittergutsbesitzer nur für sich und seine Familie, soweit die betreffenden Personen auf 
dem Gute wohnen und nicht nach § 8 befreit sind, beizutragen. Andere in Ritterguts- 
gebäuden wohnhafte Personen werden zur Kopfzahl der übrigen Kirchen= oder Schul- 
gemeinde gerechnet und solcher zur Beiziehung überwiesen. 
88. Von persönlichen Anlagen für Kirchen- und Schulzwecke sind befreit: 
a) die Mitglieder einer, der Kirchengemeinde fremden, vom Staate anerkannten Re— 
ligionsgesellschaft, jedoch für Schulzwecke nur in dem Falle, wenn sich eine öffent— 
liche Schule ihres Glaubensbekenntnisses an demselben Orte, oder doch so nahe 
befindet, daß die Kinder den erforderlichen Unterricht in solcher vollständig genießen 
können; « 
b) angestellte Geistliche und Lehrer an denjenigen Schulen, deren Unterhaltung nach 
dem Gesetze vom öten Juni 1835 den Gemeinden obliegt, für ihre Personen und 
Familien; 
C) alle Militärpersonen, mit Ausnahme der Hauptleute und der in gleichem oder 
höherem Range stehenden Militärpersonen in ihren Standquartieren, so lange sie 
im activen Dienste sind. 
Alle übrigen persönlichen Befreiungen sind und bleiben aufgehoben. 
&9. Zu § 29 wird folgende zusätzliche Bestimmung gegeben: 
Insbesondere sind: der in dem Reseripte vom 20 sten August 1658 (Cod. Aug. 1ster 
Theil, Seite 861) ausgesprochene Grundsatz, daß Filialisten zu den Kosten der Einholung 
des neuen Pfarrers und anderen dergleichen Unkosten jederzeit nur zum dritten Theile bei- 
tragen sollen, — die gleichmäßige Vorschrift im & 4 des Regulativs vom 1 Sten Februar 
1799, sowie die des Reseripts vom 20 sten August 1810 (Oberamtspatent vom 2 #2sten 
August 1810) nicht weiter in Anwendung zu bringen. 
Es sind daher auch rechtskräftige Entscheidungen und Verträge über die Vertheilung 
von Parochiallasten zwischen vereinigten Kirchspielen ferner nicht gültig, soweit 
a) dergleichen Entscheidungen auf gedachten Reseripten und Regulativen beruhen oder 
)) dergleichen Verträge in der Absicht geschlossen worden sind, um den durch nur- 
gedachte Normen festgesetzten Maaßstab anzuerkennen oder zu modifictren. 
Dagegen bleiben solche rechtskräftige Entscheidungen und Verträge auch ferner bei 
Kräften, welche eine von dem Gesetze vom 8ten März 1838 abweichende Vertheilung der 
Parochiallasten nicht in Folge gedachter älterer gesetzlicher Bestimmungen, oder eines blosen 
Herkommens, sondern auf den Grund besonderer factischer Verhältnisse feststellen, was 
Persönliche 
Befreiungen. 
Vereinigte 
Kirchspiele.
	        
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