Metadata : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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mäßigkeit  dieses  Vorschlags,  und  es  sind  daher  die  Mittheilungen
dieser  Curie  an  die  beiden  anderen  fast  immer  durch  Besprechungen
des  Landtagsmarschalls  mit  den  Directoren  der  letzteren  erfolgt,  nicht
minder  öfter  Plenarsitzungen  aller  drei  Curien  abgehalten  worden.

Betreffs  der  Berathung  über  den  von  der  Staatsregierung
vorgelegten  Entwurf  der  Verfassungsurkunde  wurde,  wie  aus  dem
Protokoll  des  ritterschaftlichen  Engeren  Ausschusses  vom  2.  März
1831  sich  ergiebt,  für  angemessen  befunden,  den  Entwurf  zuvörderst
in  den  Curien  zu  berathen,  zu  dem  Ende  aber  einige  Referenten,
die  sich  unter  sich  über  die  von  jedem  zum  Vortrage  zu  übernehmenden
  Abschnitte  zu  vereinigen  hätten,  zu  wählen.  Diese
Referenten  sollten  die  ihnen  und  beim  Vortrage  den  ständischen
Collegien  beigehenden  Bemerkungen  sammeln  und  zu  Protokoll  bringen,
  worauf  sodann  im  Plenum  eine  definitive  Vereinigung  der  Curien
und  durch  die  sämmtlichen  Deputirten  derselben  die  Redaction  der
ständischen  Erklärungen  und  Beschlüsse  gemeinschaftlich  bewirkt  werden
sollte.  Auf  diese  Weise  ist  der  Verfassungsentwurf  in  den  drei  ritterschaftlichen
  Curien  zum  Vortrag  gelangt  und  es  sind  die  ausgesprochenen
  Ansichten  in  Protokollen  gesammelt  worden.  Zu  diesem  Behufe
  fanden  nicht  nur  alltäglich  des  Vormittags,  sondern  auch  nicht
selten  daneben  noch  Nachmittags  lang  andauernde  Sitzungen  statt.

Auch  in  den  städtischen  Curien  bildete  die  Frage:  in  welcher
Form  über  den  Verfassungsentwurf  zu  verhandeln  sein  möchte?
den  Präjudicialpunkt.  Man  theilte  die  Ansicht  der  ritterschaftlichen
Curien,  daß  bei  diesem  hochwichtigen,  alle  öffentlichen  Verhältnisse
in  ihrem  Wesen  berührenden  und  daher  von  Anbeginne  eine  möglichst
  allgemeine  Berathung  erheischenden  Gegenstande  die  herkömmliche
  Form,  nach  welcher  Angelegenheiten,  worüber  die  Landschaft
  sich  zu  äußern  hat,  zunächst  an  Deputationen  verwiesen
würden,  nicht  am  Platze  sein  möge.  Man  erachtete  vielmehr  für
angemessen,  daß  mit  Berathungen  in  den  vollen  Curien  begonnen
und  erst  nach  deren  Beendigung  eine  Deputation  eingesetzt  werde,
welche  die  Ansichten  und  Erklärungen  der  gesammten  Landschaft