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mäßigkeit dieses Vorschlags, und es sind daher die Mittheilungen
dieser Curie an die beiden anderen fast immer durch Besprechungen
des Landtagsmarschalls mit den Directoren der letzteren erfolgt, nicht
minder öfter Plenarsitzungen aller drei Curien abgehalten worden.
Betreffs der Berathung über den von der Staatsregierung
vorgelegten Entwurf der Verfassungsurkunde wurde, wie aus dem
Protokoll des ritterschaftlichen Engeren Ausschusses vom 2. März
1831 sich ergiebt, für angemessen befunden, den Entwurf zuvörderst
in den Curien zu berathen, zu dem Ende aber einige Referenten,
die sich unter sich über die von jedem zum Vortrage zu übernehmenden
Abschnitte zu vereinigen hätten, zu wählen. Diese
Referenten sollten die ihnen und beim Vortrage den ständischen
Collegien beigehenden Bemerkungen sammeln und zu Protokoll bringen,
worauf sodann im Plenum eine definitive Vereinigung der Curien
und durch die sämmtlichen Deputirten derselben die Redaction der
ständischen Erklärungen und Beschlüsse gemeinschaftlich bewirkt werden
sollte. Auf diese Weise ist der Verfassungsentwurf in den drei ritterschaftlichen
Curien zum Vortrag gelangt und es sind die ausgesprochenen
Ansichten in Protokollen gesammelt worden. Zu diesem Behufe
fanden nicht nur alltäglich des Vormittags, sondern auch nicht
selten daneben noch Nachmittags lang andauernde Sitzungen statt.
Auch in den städtischen Curien bildete die Frage: in welcher
Form über den Verfassungsentwurf zu verhandeln sein möchte?
den Präjudicialpunkt. Man theilte die Ansicht der ritterschaftlichen
Curien, daß bei diesem hochwichtigen, alle öffentlichen Verhältnisse
in ihrem Wesen berührenden und daher von Anbeginne eine möglichst
allgemeine Berathung erheischenden Gegenstande die herkömmliche
Form, nach welcher Angelegenheiten, worüber die Landschaft
sich zu äußern hat, zunächst an Deputationen verwiesen
würden, nicht am Platze sein möge. Man erachtete vielmehr für
angemessen, daß mit Berathungen in den vollen Curien begonnen
und erst nach deren Beendigung eine Deputation eingesetzt werde,
welche die Ansichten und Erklärungen der gesammten Landschaft