Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Gtes Stück vom Jahre 1855.
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MÆ 22) Verordnung,
das zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handelsvereins, jedoch aus-
schließlich des Königreichs Hannover, einer Seits, und dem Königreiche Belgien,
anderer Seits, wegen Besteuerung der Handelsreisenden getroffene Abkommen
betreffend;
vom 24 sten Februar 1855.
Nachdem die früher zwischen den Zollvereinsstaaten und dem Königreiche Belgien wegen
gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden bezüglich der Gewerbesteuer stattgefundene
Vereinbarung mit dem Erlöschen des Handels= und Schifffahrtsvertrags vom 1sten Sep-
tember 1844 gußer Wirksamkeit getreten — vergl. Verordnung vom 1 9ten Januar 1854,
Seite 25 des Gesetz= und Verordnungsblattes — neuerdings aber zwischen den genannten
Staaten, jedoch mit Ausschluß des Königreichs Hannover, in obiger Beziehung zur Er-
leichterung des gegenseitigen Handelsverkehrs ein anderweites, vom 1 sten Januar 1855
an in Kraft tretendes Abkommen getroffen und dabei ein gleichmäßiger Gewerbe-(Patent--)
Steuersatz vereinbart worden ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung zur Kenntniß-
nahme für die diesseitigen betheiligten Gewerbtreibenden und zur Nachachtung für die be-
treffenden Behörden Folgendes hiermit bekannt gemacht:
& 1. Fabrikanten und Kaufleute aus den vorgedachten Zollvereinsstaaten, ingleichen
deren Reisende, können, sofern für das Geschäft, für welches gereist wird, in dem Heimaths-
lande die gesetzlich bestehenden Gewerbsabgaben entrichtet werden, oder doch zu diesem Zwecke
die benöthigte Anmeldung geschehen ist,
a) für die Bedürfnisse ihres Gewerbszweigs Ankäufe in Belgien machen, auch
b) daselbst mit oder ohne Waaren-Muster (Proben) Bestellungen suchen, ohne jedoch
Waaren selbst mit sich führen zu dürfen.
Gleiche Rechte haben Belgische Fabrikanten, Kaufleute und deren Reisende in den vor-
benannten Staaten des Zollvereins zu genießen.
1855.
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