Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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#&2. Für den Betrieb der obenerwähnten Geschäftszweige ist 
a) von Belgischen Unterthanen im Königreiche Sachsen eine Gewerbesteuer von 
jährlich 
Fünf Thaler zehn Neugroschen 
und 
b) von Sachsischen Unterthanen im Königreiche Belgien eine Patentsteuer von jährlich 
Zwanzig Franks 
und zwar in beiden Staaten ohne weiteren Zuschlag zu entrichten. 
sa 3. Inländer, welche einen der fraglichen Geschäftszweige in Belgien gegen Entricht- 
ung des vorerwähnten, auch für dortige Staatsangehörige bestehenden Patentsteuersatzes 
ausüben wollen, haben sich zum Nachweise der erfüllten diesseitigen Steuerpflicht mit einem 
für das laufende Jahr gültigen Gewerbslegitimationszeugnisse zu versehen, und zwar 
Fabrikanten und Kaufleute, wenn sie selbst reisen, nach dem beigefügten Formulare 
sub A. und 
deren Reisende nach dem Formulare sub B. 
Diese Zeugnisse sind 
a) für Bewohner großer und Mittel-Städte von den dasigen Stadträthen und 
b) für Bewohner kleiner Städte und des platten Landes von der betreffenden Be- 
zirksamtshauptmannschaft 
unentgeldlich auszustellen. 
Dagegen haben Belgische Unterthanen, wenn sie bei Ausübung der fraglichen Gewerbs- 
zweige der vereinbarten Abgabenermäßigung in Sachsen theilhaftig werden wollen, sich mit 
einem für das laufende Jahr gültigen Patentcertificate nach dem beiliegenden Formulare 
unter C. zu legitimiren. 
& 4. Gegen Vorweisung eines in der vorgedachten Form ausgestellten Zeugnisses 
und Beibringung der erforderlichen polizeilichen Legitimation haben hierländische Gewerb- 
treibende und beziehendlich deren Reisende zu Ausübung der im § 1 gedachten Handels- 
geschäfte im Königreiche Belgien alsbald mit Beginn derselben ein Patent nach dem Muster 
Ssub D. 
bei der competenten Behörde, unter Erlegung der vereinbarten Patentsteuer, sich ausstellen 
zu lassen. 
Dagegen haben Belgische Gewerbtreibende und deren Reisende unter Vorweisung des 
Patentcertificates und ihrer polizeilichen Legitimation für den Geschäftsbetrieb in Sachsen 
einen Gewerbesteuerschein nach dem Muster sub E. 
bei dem Stadtrathe derjenigen großen oder Mittel-Stadt, welche sie bei ihrer Reise im 
Inlande zuerst betreten, zu lösen und daselbst die stipulirte Gewerbesteuer zu erlegen.
	        
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