( 46 )
#&2. Für den Betrieb der obenerwähnten Geschäftszweige ist
a) von Belgischen Unterthanen im Königreiche Sachsen eine Gewerbesteuer von
jährlich
Fünf Thaler zehn Neugroschen
und
b) von Sachsischen Unterthanen im Königreiche Belgien eine Patentsteuer von jährlich
Zwanzig Franks
und zwar in beiden Staaten ohne weiteren Zuschlag zu entrichten.
sa 3. Inländer, welche einen der fraglichen Geschäftszweige in Belgien gegen Entricht-
ung des vorerwähnten, auch für dortige Staatsangehörige bestehenden Patentsteuersatzes
ausüben wollen, haben sich zum Nachweise der erfüllten diesseitigen Steuerpflicht mit einem
für das laufende Jahr gültigen Gewerbslegitimationszeugnisse zu versehen, und zwar
Fabrikanten und Kaufleute, wenn sie selbst reisen, nach dem beigefügten Formulare
sub A. und
deren Reisende nach dem Formulare sub B.
Diese Zeugnisse sind
a) für Bewohner großer und Mittel-Städte von den dasigen Stadträthen und
b) für Bewohner kleiner Städte und des platten Landes von der betreffenden Be-
zirksamtshauptmannschaft
unentgeldlich auszustellen.
Dagegen haben Belgische Unterthanen, wenn sie bei Ausübung der fraglichen Gewerbs-
zweige der vereinbarten Abgabenermäßigung in Sachsen theilhaftig werden wollen, sich mit
einem für das laufende Jahr gültigen Patentcertificate nach dem beiliegenden Formulare
unter C. zu legitimiren.
& 4. Gegen Vorweisung eines in der vorgedachten Form ausgestellten Zeugnisses
und Beibringung der erforderlichen polizeilichen Legitimation haben hierländische Gewerb-
treibende und beziehendlich deren Reisende zu Ausübung der im § 1 gedachten Handels-
geschäfte im Königreiche Belgien alsbald mit Beginn derselben ein Patent nach dem Muster
Ssub D.
bei der competenten Behörde, unter Erlegung der vereinbarten Patentsteuer, sich ausstellen
zu lassen.
Dagegen haben Belgische Gewerbtreibende und deren Reisende unter Vorweisung des
Patentcertificates und ihrer polizeilichen Legitimation für den Geschäftsbetrieb in Sachsen
einen Gewerbesteuerschein nach dem Muster sub E.
bei dem Stadtrathe derjenigen großen oder Mittel-Stadt, welche sie bei ihrer Reise im
Inlande zuerst betreten, zu lösen und daselbst die stipulirte Gewerbesteuer zu erlegen.