Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Formular A. 
Dem N., welcher als (Wollfabrikant) in N. snsar ist, wird hierdurch behufs 
seiner Gewerbslegitimation bei den einschlägigen Behörden des Königreichs Belgien be- 
scheinigt, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im hiesigen Lande, die gesetzlich bestehenden 
Steuern zu entrichten hat. 
Dieses Zeugniß ist gültig auf Monate. 
N., den ten 
(Königl. Sächs. Amtshauptmannschaft.) 
(Der Stadtrath allda.) 
  
Personalbeschreibung: 
(wie auf gewöhnlichen Pässen) 
Unterschrift des Reisenden. 
  
Formular B. 
Dem N. . .., welcher als Handlungscommis in Diensten des zu M. etablirten Han- 
delshauses (oder der Fabrik) des Herrn N. steht, wird hierdurch, behufs seiner Gewerbs- 
legitimation bei den einschlägigen Behörden des Königreichs Belgien bescheinigt, daß das 
ebengedachte Handelshaus (die ebengedachte Fabrikanstalt) für seinen (ihren) Gewerbe- 
betrieb im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Dieses Zeugniß ist gültig auf. Monate. 
N., den ten 18 
  
(Königl. Sächs. Amtshauptmannschaft daselbst.) 
(Der Stadtrath alldg.) 
Personalbeschreibung: 
(wie auf Pässen) 
Unterschrift des Reisenden. 
 
	        
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