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bb) der Wasser= und Dampfgöpel, der Trockenpochwerke, der Heerdwäschen und
ähnlicher Maschinen an allen Sonn= und Feiertagen ebenfalls während des
ganzen Tags.
b) Den Bergämtern bleibt jevoch nachgelassen, bei Wassermangel oder in sonst nach
pflichtmäßigem Ermessen für dringend zu erachtenden Fällen ausnahmsweise den Betrieb
aa) der Naßpochwerke
a) an gewöhnlichen Sonn= und Festtagen während des ganzen Tags,
G an den ersten Feiertagen der drei hohen Feste außerhalb der unter a, aa, 6
gedachten Zeiten,
bb) der Wasser= und Dampfgöpel, der Trockenpochwerke, der Heerdwäschen und
ähnlicher Maschinen an gewöhnlichen Sonn= und Festtagen ebenfalls außer-
halb der unter a, aa, „ÖS gedachten Zeiten
zu gestatten.
) In Fällen der unter b erwähnten Art haben die Bergämter den Werkführern einen
schriftlichen Erlaubnißschein mit bestimmter Bezeichnung der Zeit, für welche er gelten soll,
auszustellen.
d) Werkführer, welche sich durch eine solche schriftliche Erlaubniß gegen die revidiren-
den Polizeibeamten nicht legitimiren können, verfallen der Bestrafung nach dem Generale
vom 24sten Juli 1811 (C. A. C. III., Tom. I., Seite 497) durch die Ortspolizei-
behörde, welche überhaupt für dießfallsige Zuwiderhandlungen competent ist.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am Sten Mai 1856.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Behr.
Götz.
Letzte Absendung: am 29sten Mai 1856.