Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
Gtes Stück vom Jahre 1856. 
  
  
  
)K 30) Verordnung, 
polizeiliche Maaßregeln bei der Lungenseuche der Rinder betreffend; 
vom 26sten März 1856. 
Nechvem sich die nähere Feststellung und Anordnung derjenigen Maaßregeln, welche für 
nothwendig zu erachten sind, um der Weiterverbreitung der unter dem Rindvieh vorkom- 
menden Lungenseuche thunlichst entgegenzutreten, als Bedürfniß erwiesen hat und gleich- 
zeitig für Ausarbeitung und geeignete Veröffentlichung einer gemeinfaßlichen Belehrung 
über die genannte Krankheit Sorge getragen worden ist, so wird, unter Verweisung auf 
diese Belehrung, mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. Jeder Besitzer von Rindvieh ist verpflichtet, den Ausbruch der Lungenseuche un- 
ter seinem Viehbestande ungesäumt der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Dieselbe Verpflicht- 
ung liegt allen, mit der Thierheilkunst sich beschäftigenden Personen ohne Unterschied ob. 
Eine gleiche Verpflichtung zur Anzeige an die Ortspolizeibehörde tritt aber in dem 
Falle, daß der Ausbruch der Lungenseuche am Orte oder in einem zunächst angrenzenden 
Orte bereits polizeilich constatirt ist (6& 3, 4), für jeden Viehbesitzer auch schon dann ein, 
wenn in seinem, bisher krankheitsfreien Viehbestande Erscheinungen hervortreten, welche, 
wie z. B. Husten, geringes Fieber, Athmungsbeschleunigung, verminderte Freßlust, den 
Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen. 
#. Die Ortspolizeibehörde hat auf die im § 1 gedachte Anzeige sofort eine sach- 
verständige Untersuchung der kranken Thiere und die Feststellung der Krankheit durch den 
Bezirksthierarzt, oder, in dringenden Fällen, durch einen anstatt desselben einstweilen zuzu- 
ziehenden geprüften Thierarzt vornehmen zu lassen, auch diese Untersuchung entweder selbst 
zu leiten, oder zu veranstalten, daß sie unter Concurrenz einer Ortsgerichtsperson erfolge. 
6 3. Wird hierbei die Krankheit als Lungenseuche erkannt, so ist sofort, zu thunlich- 
ster Ermittelung der von der Seuche bereits befallenen Thiere, eine genaue Untersuchung 
1856. 1 6
	        
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