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Gesetzund Verordnungsb lat
für das Königreich Sachsen,
Ites Stuͤck vom Jahre 1856.
M 36) Verordnung,
die Errichtung einer Commission für das Veterinärwesen betreffend;
vom liten Juni 1856.
In Erwägung, daß einer Seits der gegenwärtige, vorgeschrittene Stand der veterinär—
ärztlichen Wissenschaften eine selbstständigere Stellung der Thierarzneischule, als Lehr- und
Bildungsanstalt für Thierärzte, bedingt, welche die unveränderte Beibehaltung der zeit—
herigen, organischen Verbindung dieser Anstalt mit den übrigen, in der chirurgisch-medici—
nischen Academie vereinigten Instituten als entbehrlich und minder zweckmäßig erscheinen
läßt, anderer Seits aber auch für das Ministerium des Innern selbst bei der ihm obliegen—
den oberen Leitung und Beaufsichtigung der Veterinärpolizei das Bedürfniß eines sach—
kundigen Organs sich fühlbar macht, dem dabei eine bestimmte, ressortmäßig geregelte
Mitwirkung beigelegt werden könne, — ist mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät
des Königs die Errichtung einer besonderen Behörde unter der Benennung:
Commission für das Veterinärwesen
beschlossen worden, über deren Zusammensetzung, Stellung und künftigen Wirkungskreis
hierdurch Folgendes bestimmt wird:
& 1. Die Commission für das Veterinärwesen besteht aus einem vom Ministerium
des Innern mit dem Vorsitze und der Geschäftsleitung beauftragten Königlichen Commissar
und den beiden Professoren für theoretische Veterinärwissenschaften und für practische Thier-
heilkunde als ordentlichen Mitgliedern.
Bei Berathungen, bei welchen die Interessen der chirurgisch-medicinischen Academie,
der Förderung der Landescultur, der Pferdezucht oder der Militärverwaltung berührt
werden, treten zu der Commission, je nach Verschiedenheit des Gegenstandes,
1) der Director der chirurgisch-medicinischen Academie,
2) der Generalsecretär der landwirthschaftlichen Vereine,
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