Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Entschließung des Ministeriums des Innern zu stellenden, oder von diesem zur Begut— 
achtung der Commission ausgesetzten Gegenstand, so vertritt die Abgabe einer Protocolls— 
abschrift in der Regel die Stelle einer besonderen Berichtserstattung. 
84. Der Wirkungskreis der Commission umfaßt, mit Ausschluß des Veterinärwesens 
der Armee: 
1) die Verwaltung der inneren Angelegenheiten der Thierarzneischule; 
2) die Aufsicht über die Geschäftsführung der Bezirksthierärzte und anderer Veterinär— 
beamten und über das thierärztliche Personal im Lande überhaupt; 
3) das thierärztliche Prüfungswesen; 
4) die Abgabe von Gutachten über Gegenstände des Veterinärwesens und die Mit— 
wirkung bei Ausführung dahin gehöriger landespolizeilicher Maaßregeln und Ver— 
anstaltungen. 
85. Als Verwaltungsbehörde der Thierarzneischule (§ 4, 1) führt die 
Commission die Bezeichnung: 
„Direction der Thierarzneischule“ 
und hat die gesammten öconomischen und disciplinellen Verhältnisse des Instituts zu leiten 
und zu überwachen. Insbesondere kommt ihr zu: # 
a) die Vorbereitung und Aufstellung der dem Ministerium des Innern zur Geneh- 
migung vorzulegenden Jahres-Etats über Einnahme und Ausgabe und die Für- 
sorge für deren gehörige Innehaltung; 
b) die Aufnahme der Zöglinge und deren Vertheilung in die verschiedenen Abtheilungen 
und Jahrescurse; 
IC) die Aufsicht über ordnungsmäßige Durchführung des Lehrplans und die demselben 
entsprechende Abhaltung der einzelnen Lehrcurse durch die betreffenden Lehrer; 
4) die Abhaltung der Abgangsprüfungen und die Ertheilung der Entlassungszeugnisse; 
e) die Handhabung der Anstaltsdisciplin und die Zuerkennung von Diseiplinarstrafen, 
einschließlich der zeitweiligen oder gänzlichen Ausschließung von der Anstalt; hin- 
sichtlich der in die Thierarzneischule commandirten Militärs jedoch nur innerhalb 
der durch das militärische Dienstverhältniß derselben bedingten Grenzen; 
) die Annahme und Entlassung der nicht zum Lehrerpersonal gehörigen und ohne 
Staatsdienereigenschaft angestellten unteren Officianten und deren Beaufsichtigung; 
8) die Aufsicht auf die bauliche Instandhaltung der Gebäude, sowie auf die Erhaltung 
der Sammlungen und des sonstigen Inventars; 
h) die Eröffnung gutachtlicher Vorschläge an das Ministerium des Innern bei Wieder- 
besetzung erledigter Lehrerstellen, mit Einschluß des Veterinärapothekers und der 
Assistenzthierärzte; " 
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