(132)
i)die Wahrnehmung der Interessen der Anstalt nach innen und außen in allen
sonstigen Beziehungen und daher insbesondere die Anregung etwaiger in dem Lehr-
plane und den Lehrmitteln, sowie in den Baulichkeiten und den übrigen Einricht-
ungen des Instituts sich als nothwendig oder wünschenswerth ergebenden Verän-
derungen und Verbesserungen, mittelst gutachtlicher Berichtserstattung an das Mini-
sterium des Innern.
& 6. Die zur öconomischen und disciplinellen Verwaltung der Anstalt gehörigen,
das unmittelbare, persönliche Eingreifen erheischenden laufenden Geschäfte können, nach
Bestimmung des Vorsitzenden, dergestalt unter die beiden ordentlichen Mitglieder der Com-
mission vertheilt werden, daß ein jedes gewisse Zweige derselben unter eigener Verantwort-
lichkeit zur vorzugsweisen Besorgung zu übernehmen hat.
& 7. Als Aufsichtsbehörde über die Bezirksthierärzte (§ 4, 2) ist die Commission
dazu berufen, das dienstliche und außerdienstliche Verhalten derselben im Allgemeinen zu
überwachen und sich darüber, ob und in welcher Weise sie ihren instructionsmäßigen
Obliegenheiten nachkommen, in fortlaufender Kenntniß zu erhalten. Die Bezirksthierärzte
haben solche daher als ihre nächstvorgesetzte Dienstbehörde zu betrachten und den in dieser
Eigenschaft an sie gelangenden Weisungen und Erlassen der Commission pünktlich Folge
zu leisten.
An dem Verhältnisse der Bezirksthierärzte zu den unteren Polizeibehörden, so wie es
durch die mit der Verordnung vom 30sten Juli 1836 bekannt gemachte Instruction
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 194) geordnet ist, wird hierdurch nichts geändert.
Desgleichen bleiben sie nach wie vor Organe der Kreisdirectionen und Amtshauptleute in
Angelegenheiten der Veterinärpolizei und denselben für die dahin gehörigen Geschäfte zur
unmittelbaren Verfügung gestellt.
Dagegen kommt das im & 1, alin. 2 der gedachten Instruction bestimmte dienstliche
Verhältniß der Bezirksthierärzte zu den Bezirksärzten in Wegfall; auch sind die zur Con-
trole theils der bezirksthierärztlichen Geschäftsführung, theils des thierärztlichen Personals
überhaupt eingeführten, periodisch zu erstattenden tabellarischen Anzeigen der Bezirksthierärzte
(Instruction 9§ 2, 7, 8) künftig nicht weiter bei der Kreisdirection, sondern ausschließlich
bei der Commission für das Veterinärwesen einzureichen (vergl. § 12).
Ein dazu ein= für allemal mit Auftrag zu versehendes Mitglied der Commission,
welches in so fern die Stellung als „Landesthierarzt“ einnimmt, hat die besondere
Obliegenheit, bei einer von ihm von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Bereisung der tbier-
ärztlichen Bezirke mit den Bezirksthierärzten und anderen, im §& 4 sub 2 erwähnten
Veterinärbeamten in persönlichen Verkehr zu treten und dieselben an Ort und Stelle einer
Reviston zu unterwerfen. Diese ist zwar zunächst auf die amtliche Geschäftsführung dieser