108 Zweiter Teil. Landesrecht.
richter und zwei Beisitzern, welche nicht dem Beamtenstande angehören.
Sodann ist eine aus angesehenen Eingeborenen zueammengesetzte
weitere Kommission vorhanden, weiche auf Anfrage der
Landkommission Gutachten über samoanische Sitten und Gewohnheiten
zu erstatten hat!).
Soweit die genannten weißen Richter nicht zuständig sind, fällt
die Rechtspflege samoanischen Richtern, Faamasino, zu. Sie werden
von der Regierung scharf überwacht. Gegen ihr Urteil ist Berufung
an den weißen Richter oder auch an den Gouverneur zulässig).
$ 12. Kiautschou.
I. Das Reichsmarineamt.
Das Schutzgebiet Kiautschou ist nicht der Kolonialabteilung
und später dem Reichskolonialamte unterstellt worden. Hier ist zur
höchsten Kolonialbehörde unter dem Reichskanzler das Reichsmerineamt
bestimmt worden?). Über die rechtliche Stellung dieser
Behörde gilt das für das Kolonialamt Gesagte®). Im Reichsmarineamte
werden die Angelegenheiten von Kiautschou durch eine besondere
Abteilung, benannt Zentralverwaltung für das Schutzgebiet
Kiautschou, erledigt.
Il. Die allgemeine Landesverwaltung.
a) Der Gouverneur.
An die Spitze der Verwaltung von Kiautschou wurde am 1. März
1898 ein Gouverneur gestellt. Er muß Seeoffizier sein®).
b) Organe der Zeniralverwaltung.
Zum Vertreter des Gouverneurs wurde 1898 der älteste Befehlshaber
der militärischen Besatzung des Kiautschougebietes bestimmt.
An seine Stelle trat 1901 der älteste aktive Offizier des Kiautschougebietes®).
Für die Angelegenheiten der Zivilverwaltung ist ein Zivilkommissar
Mitglied des Gouvernements.
I) Denkschrift 1902. *) Denkschrift 1901.
3) Aller. Order v. 27. Jan. 1868. 4) Vgl. oben, 8. 13f.
3) V. v. 1. März 1898. ®) Allerh. Order v. 21. Dez. 1901.