Metadata : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

108  Zweiter  Teil.  Landesrecht.

richter  und  zwei  Beisitzern,  welche  nicht  dem  Beamtenstande  angehören.
  Sodann  ist  eine  aus  angesehenen  Eingeborenen  zueammengesetzte
  weitere  Kommission  vorhanden,  weiche  auf  Anfrage  der
Landkommission  Gutachten  über  samoanische  Sitten  und  Gewohnheiten
  zu  erstatten  hat!).

Soweit  die  genannten  weißen  Richter  nicht  zuständig  sind,  fällt
die  Rechtspflege  samoanischen  Richtern,  Faamasino,  zu.  Sie  werden
von  der  Regierung  scharf  überwacht.  Gegen  ihr  Urteil  ist  Berufung
an  den  weißen  Richter  oder  auch  an  den  Gouverneur  zulässig).

$  12.  Kiautschou.

I.  Das  Reichsmarineamt.

Das  Schutzgebiet  Kiautschou  ist  nicht  der  Kolonialabteilung
und  später  dem  Reichskolonialamte  unterstellt  worden.  Hier  ist  zur
höchsten  Kolonialbehörde  unter  dem  Reichskanzler  das  Reichsmerineamt
  bestimmt  worden?).  Über  die  rechtliche  Stellung  dieser
Behörde  gilt  das  für  das  Kolonialamt  Gesagte®).  Im  Reichsmarineamte
  werden  die  Angelegenheiten  von  Kiautschou  durch  eine  besondere
  Abteilung,  benannt  Zentralverwaltung  für  das  Schutzgebiet
Kiautschou,  erledigt.

Il.  Die  allgemeine  Landesverwaltung.
a)  Der  Gouverneur.

An  die  Spitze  der  Verwaltung  von  Kiautschou  wurde  am  1.  März
1898  ein  Gouverneur  gestellt.  Er  muß  Seeoffizier  sein®).

b)  Organe  der  Zeniralverwaltung.

Zum  Vertreter  des  Gouverneurs  wurde  1898  der  älteste  Befehlshaber
  der  militärischen  Besatzung  des  Kiautschougebietes  bestimmt.
An  seine  Stelle  trat  1901  der  älteste  aktive  Offizier  des  Kiautschougebietes®).
  Für  die  Angelegenheiten  der  Zivilverwaltung  ist  ein  Zivilkommissar
  Mitglied  des  Gouvernements.

I)  Denkschrift  1902.  *)  Denkschrift  1901.

3)  Aller.  Order  v.  27.  Jan.  1868.  4)  Vgl.  oben,  8.  13f.
3)  V.  v.  1.  März  1898.  ®)  Allerh.  Order  v.  21.  Dez.  1901.