Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Gesetzsammlung

Fuͤrstlich  Reußischen  Lande  juͤngerer  Linie.
No.  178.

 

1)  Verordnung,  die  Kompetenzverhältnisse  bei  Untersuchung  und  Vestrafung  des  verbotenen
ausi  betr.
Gubl.  m  Awls=  und  Verordnungsbl,  om  4.  Juli  183F.)

Zu  Vermeidung  sernerer  Zweifel  über  die  Kompetenzverhältnisse  rücksichtlich  der  Untersuchung
  und  Bestrafung  des  verbotenen  Hausirhandels  wird  hierdurch  auf  Höchsten
  Befehl  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  Folgendes  verordnet:

Alles  verbotswidrige  Hausiren,  bei  welchem  es  sich  um  zünftige  Waare  handelt,  oder
bei  welchem  überhaupt  Rechte  und  Befüugnisse  einer  Innung  in  Frage  kommen,  ist  bei
den  Handwerksbehörden  zur  Anzeige  und  von  denselben  zur  Untersuchung  resp.  Bestrafung
  zu  bringen,  dagegen  gehören  alle  anderen  Kontraventionen  Seiten  der  in=  oder  ausländischen
  Hausirer  ausschließlich  zu  der  Kompetenz  der  Fürstlichen  Kriminalgerichte.

Die  betreffenden  Behörden  haben  sich  für  die  Zukunft  hiernach  zu  richten  und  die
zu  ihrem  Ressort  gehörigen  und  zur  Anzeige  kommenden  Kontraventionen  ordnungsmäßig
zu  untersuchen  resp.  zu  bestrafen.

Gera,  den  29.  Juni  1855.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung.
Dr.  Kreßner.
Franke.

 

2)  Verordnung  wegen  der  Kontrole  über  die  beurlaubte  Militairmannschaft.
(Publ.  im  Amts=  und  Vererdnungstl.  em  22.  Aug.  1835.)

Da  es  für  das  Fürstliche  Bataillonskommando  unumgänglich  nothwendig  ist,  von
allen  unter  der  beurlaubten  Mannschaft  des  Aktiv=  und  Reserwe-Komingents  vorkemmen=Ausgegeben
  am  19.  September  1855.  60