Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(202) 
MÆ 51) Bekanntmachung, 
die Buchhalterstelle bei der Staatsschuldencasse betreffend; 
vom 7ten August 1856. 
In Gemäßheit 8 17 des Gesetzes vom 29sten September 1834 wird hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Allerhöchster Genehmigung dem Buchhalter bei der 
Staatsschuldencasse 
Friedrich August Vermann 
auf sein dießfallsiges Ansuchen vom 1 sten August dieses Jahres an die Versetzung in den 
Ruhestand bewilligt und zum Nachfolger desselben in der vorgedachten Function als Staats- 
schuldenbuchhalter von der nämlichen Zeit an der vormalige Controleur bei der Finanz- 
hauptcasse 
Augusi Gottlob Stöckhardt 
ernannt, sowie auf Allerhöchste Bestätigung verpflichtet worden ist. 
Dresden, am 7ten August 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Geuder. 
52) Deeret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten des erbländischen 
ritterschaftlichen Creditvereins; 
vom Iten August 1856. 
Mie Allerhöchster Genehmigung haben die Ministerien der Justiz und des Innern den 
anliegenden Nachtrag zu den laut Allerhöchsten Decrets vom 13ten Mai 1844 confir- 
— mirten Statuten des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins mit der Wirkung bestätigt, 
daß der darin enthaltenen, von § 25 der Statuten abweichenden Bestimmung genau nach- 
gegangen werden soll. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
  
Deecret 
unter Vollziehung durch die Vorstände beider Ministerien ausgefertigt worden. 
Dresden, den 9t#e#n August 1856. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
(.
	        
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