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3) zur Erhebung des Durchgangsgolls,
4) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr,
die Ermächtigung beiwohnt.
Außerdem ist das gedachte Hauptzollamt zur Erhebung des Eingangszolls von
Gegenständen, die mittelst der Post versendet werden, bis zur Höhe von zehn Thalern für
eine Sendung, sowie zur Erhebung des Ausgangszolls von den aus der Niederlage
(Artikel 11) entnommenen, ausgangszollpflichtigen Gegenständen befugt.
Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereinsgebiete auf anderen
Wegen als auf der Eisenbahn oder weseraufwärts sollen die vorstehend unter Nr. 1 und
3 erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Hauptzollamte unter den noch festzustellenden
Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen.
Artikel 2. Dieses Hauptzollamt wird unter die Leitung und Aufsicht der Zoll-
Directivbehörde zu Hannover gestellt und hat nach den im Königreiche Hannover bestehenden
Vorschriften zu verfahren. Die Zollerhebung geschieht für Rechnung der Königlich
Hannoverschen Regierung, welche die erhobenen Beträge mit ihren übrigen Zolleinnahmen
zur Theilung zu bringen hat.
Artikel Z. Wer aus Bremen und dem Bremischen Gebiete Waaren und Effecten
den betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollvereine vorführt, oder wer
Waaren und Effecten, ohne sie diesen Zollstellen zu der in diesen Fällen jedesmal erforder-
lichen Abfertigung vorzuführen, auf der Eisenbahn oder auf Schiffen, welche auf der Weser
stromaufwärts nach dem Zollvereine bestimmt sind, dahin die Fahrt beginnen läßt, soll so
angesehen werden, als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zollstelle im Zollvereine
überschreite, und daher insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zolldeclarationen über
solche Waaren den zollgesetzlichen Bestimmungen desselben unterworfen sein. Der Senat
der freien Hansestadt Bremen verpflichtet sich, dieses gesetzlich auszusprechen und zu diesem
Ende die hier Anwendung findenden Bestimmungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des
Vereinszolltarifs und des Zollstrafgesetzes, wie diese Gesetze für das Königreich Hannover
erlassen worden, nebst den künftig dabei eintretenden Abänderungen zu publieiren.
Artikel 4. Da sowohl die nach dem Zollvereine abgehenden Eisenbahnzüge auf dem
Bahnhofe und auf der bis in den Zollverein gehenden Bahnstrecke, sowie die auf der
oberen Weser abgehenden Schiffe und die in anderer Weise zur Versendung nach dem
Zollvereine gelangenden Güter und Effecten unter genügende Zollaufsicht gestellt werden
müssen, so sollen die zu dem Ende erforderlichen Anordnungen von der zum Vollzuge des
gegenwärtigen Vertrags zu bestellenden gemeinschaftlichen Commission getroffen werden.
Hierher gehören insbesondere die Absperrung des nöthigen Raumes auf dem Eisenbahnhofe,
die Begleitung der Eisenbahnzüge und der nach dem Zollvereine weseraufwärts abgehenden
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