Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien Hanse- 
stadt Bremen. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in dem 
Königreiche Hannover, resp. dem Herzogthume Oldenburg allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete des 
Zollvereins und den in Rede stehenden Gebietstheilen auf, und es können alle Gegenstände 
des freien Verkehrs aus letzteren frei und unbeschwert in die im Zollvereine befindlichen 
Staaten, und umgekehrt aus diesen in jene eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte 
a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz und Spielkarten, in- 
gleichen der Kalender, nach Maaßgabe der Artikel 5 und 6); 
") der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inlänvischen Erzeugnisse, 
nach Maaßgabe des Artikels 7. 
Artikel 5. 1) In Betreff des Salzes tritt die freie Hansestadt Bremen für die 
obigen Gebietstheile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabred- 
ungen in folgender Art bei: 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschie- 
den zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die 
Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der 
vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, 
Factoreien oder Niederlagen geschieht. 
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Ver- 
eine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung 
der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den 
Vorsichtsmaaßregeln stattfinden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden. 
) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei. 
d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des 
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den 
Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen. 
e) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staats- 
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von 
öffentlichen Behörden begleitet werden. 
) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande oder 
aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen oder durch einen solchen 
sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so 
soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden,
	        
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