Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige 
Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die er- 
forderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet 
werden. 
2) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen Ge— 
bietstheilen und in benachbarten Landen des Zollvereins und der daraus für letztere her- 
vorgehenden Gefahr der Salzeinschwärzung werden Maaßregeln vereinbart werden, welche 
diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu 
belästigen. 
Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in 
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden 
Verbots= oder Beschränkungsgesetzen und Debitseinrichtungen sein Bewenden. 
Artikel 7. Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 4ten April 1853 
getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Ver- 
einsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den 
Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von 
Communen oder Corporationen, gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen 
Erzeugnissen, werden auch in den laut Artikel 1 an den Zollverein anzuschließenden Bremi- 
schen Gebietstheilen Anwendung erhalten. Demgemäß wird, in Rücksicht auf die Steuern, 
welche in den gedachten Gebietstheilen von inneren Erzeugnissen nach den in dem besonde- 
ren Vertrage zwischen Hannover, sowie Oldenburg und Bremen vom heutigen Tage des- 
halb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen, zwischen Hannover resp. Olden- 
burg und den genannten Gebietstheilen gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen 
bei dem Uebergange in das andere Gebiet weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, 
noch eine Uebergangsabgabe erhoben werden; dagegen werden, den übrigen Staaten des 
Zollvereins gegenüber, solche Gebietstheile hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen 
und der zu erhebenden Uebergangsabgaben in dasselbe Verhältniß wie Hannover und Ol- 
denburg treten. 
Artikel 8. Die freie Hansestadt Bremen schließt sich für die mehrgedachten Gebiets- 
theile den Verabredungen an, welche zwischen den Staaten des Zollvereins wegen Besteuer- 
ung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers getroffen sind. Wegen 
der Anwendung gleichmäßiger gesetzlicher und administrativer Anordnungen und etwaiger 
Abänderung solcher Anordnungen sollen für die Rübenzuckersteuer dieselben Verabredungen 
maaßgebend sein, welche die Artikel 2 und 3 für die Zölle enthalten. 
Artikel 9. Die freie Hansestadt Bremen tritt, bezüglich der in Frage stehenden Ge- 
bietstheile, denjenigen Verabredungen bei, welche in den zwischen den Zollvereinsstaaten
	        
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