Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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die genannten Bevollmächtigten, mit Vorbehalt der Allerhöchsten und Höchsten Ratification, 
den nachfolgenden 
Vertrag 
an untengesetztem Tage abgeschlossen. 
Artikel 1. Die Königlich Sächsische Regierung erklärt Sich verbindlich, auf der 
Linie von Altenburg über Gera, Roda und Jena nach Weimar, unbeschadet der Landes- 
hoheit innerhalb der dabei betroffenen Staatsgebiete, eine oberirdische Drahtleitung und 
die zur Correspondenz auf solcher erforderlichen electro-magnetischen Telegraphenapparate 
für Ihre Rechnung in Ausführung bringen zu lassen und die übrigen contrahirenden Re- 
gierungen gestatten, eine Jede, soweit hierbei Ihr Staatsgebiet berührt wird, die Her- 
stellung der gedachten Telegraphenverbindung, werden dem Unternehmen, so viel an Ihnen 
ist, förderlich sein, auch demselben allenthalben den Schutz der Landesgesetze angedeihen lassen. 
Artikel 2. Insoweit bei Herstellung der Telegraphenleitungen, Aufstellung der Trag- 
säulen oder sonstigen Befestigung der Leitungsdrähte, Staatsstraßen oder andere zur Ver- 
fügung der Staatsverwaltung stehende Grundstücke und Gebäude berührt werden, wird die 
betreffende Regierung die nöthigen Anordnungen ertheilen, damit die hierzu erforderlichen 
Arbeiten überall unbehindert ausgeführt werden können. Wo hingegen, wie insbesondere 
bei der Ein= und Durchführung der oberirdischen Leitungen durch Städte, dabei Communal- 
oder Privat-Grundstücke und Gebäude betroffen werden, bleibt zwar die dießfallsige Ver- 
einigung mit den Betheiligten der Königlich Sächsischen Telegraphenverwaltung in der 
Hauptsache überlassen; die Regierung des betreffenden Landes wird jedoch auf Antrag der 
gedachten Telegraphenverwaltung dafür, daß auch in solchen Fällen die Herstellung der 
Telegraphenleitungen unbeanstandet erfolgen könne, Ihre Vermittelung eintreten lassen. 
Artikel 3. An der obengedachten Telegraphenlinie werden bis auf Weiteres zu 
Stationen die Orte: 
Weimar, Gera, Jena und Roda 
bestimmt und zur Benutzung für Staats= und Privat-Correspondenz eröffnet werden. 
Von den genannten Stationen sollen diejenigen zu Weimar und Gera jedenfalls zu 
fortwährendem Dienste eingerichtet sein. Darüber, ob ein Gleiches oder eine beschränktere 
Dienstzeit bei den Stationen Jena und Roda stattfinden solle, bleibt zwar der Königlich 
Sächsischen Regierung weitere Entschließung zur Zeit vorbehalten; Dieselbe wird jedoch in 
Bezug hierauf den Wünschen der betheiligten Regierungen insoweit bereitwillig Rechnung 
tragen, als sich der dabei erwachsende Aufwand als dem Bedürfnisse des Verkehrs irgend 
angemessen darstellt. 
Artikel 4. Dafür, daß der Königlich Sächsischen Regierung die zu den Telegraphen- 
büreaux an den Stationsorten erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten unentgeldlich
	        
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