Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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zur Verfügung gestellt werden, wollen die übrigen contrahirenden Staatsregierungen, wo 
dieß die einschlagenden Verhältnisse irgend gestatten, Sorge tragen. 
Artikel 5. Die Stationen an der Telegraphenlinie Altenburg-Weimar werden von 
Königlich Sächsischen Beamten bedient, welche jedoch, ihrer Stationirung in einem der 
übrigen bei gegenwärtigem Vertrage betheiligten Staaten ohnerachtet, aus dem Staatsver- 
bande des Königreichs Sachsen nicht ausscheiden und der Dienst= und Disciplinargewalt 
der Königlich Sächsischen Telegraphenverwaltung untergeben bleiben, im Uebrigen aber 
den Gesetzen und polizeilichen Anordnungen desjenigen Staates, wo sich ihr Stationsort 
befindet, unterworfen sind und ihren persönlichen Gerichtsstand vor den dortigen Gerich- 
ten haben. 
Artikel 6. Wie die neu zu errichtende Telegraphenlinie überhaupt dem Deutsch- 
Oesterreichischen Telegraphenvereine angehören wird, so haben auf solche auch alle für den 
letzteren vereinbarten Bestimmungen, sowie im Uebrigen die speciellen Vorschriften für die 
Königlich Sächsischen Telegraphenlinien Anwendung zu leiden. Es wird demzufolge ins- 
besondere auch die Verpflichtung der Telegraphenbeamten im Allgemeinen sowohl, als 
namentlich auf die unverbrüchliche Wahrung des Telegraphengeheimnisses ebenso erfolgen, 
wie bei den übrigen Königlich Sächsischen Telegraphenstationen. 
Artikel 7. Die Königlich Sächsische Regierung leistet den übrigen contrahirenden 
Regierungen die Zusage, daß in Ansehung der Beförderung und sonstigen Behandlung der 
Staats= und Privat-Depeschen vollkommene Gleichheit zwischen den Regierungen und An- 
gehörigen sämmtlicher bei diesem Vertrage betheiligter Staaten stattfinden soll. 
Artikel 8. Gesetze und Verordnungen des Königreichs Sachsen in Betreff des Te- 
legraphenwesens überhaupt und der Linie Altenburg-Weimar insbesondere haben, dafern 
sie nicht lediglich zur Nachachtung für das Telegraphenpersonal, sondern zugleich zur Be- 
folgung Seiten anderer Beamten und des Publicums bestimmt sind, innerhalb der übrigen 
contrahirenden Staaten nur insoweit Gültigkeit, als sie daselbst genehmigt und publicirt 
worden sind. Die betreffenden Regierungen werden den desfalls an Sie gelangenden 
Anträgen der Königlich Sächsischen Regierung thunlichst entsprechen. 
Artikel 9. Die Anordnungen der Königlich Sächsischen Regierung, welche zwar 
zunächst nur zur Nachachtung für das Telegraphenpersonal bestimmt, jevoch von allgemeiner 
Natur sind und das Interesse des Publicums berühren, werden den übrigen contrahirenden 
Regierungen baldmöglichst zur Kenntnißnahme und beziehendlich Bekanntmachung mitge- 
theilt werden. 
Dagegen sollen diejenigen Bekanntmachungen, welche von der Koniglich Sächsischen 
Telegraphendirection ausgehen, soweit sie für die Benutzung des Telegraphen in einem
	        
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