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zur Verfügung gestellt werden, wollen die übrigen contrahirenden Staatsregierungen, wo
dieß die einschlagenden Verhältnisse irgend gestatten, Sorge tragen.
Artikel 5. Die Stationen an der Telegraphenlinie Altenburg-Weimar werden von
Königlich Sächsischen Beamten bedient, welche jedoch, ihrer Stationirung in einem der
übrigen bei gegenwärtigem Vertrage betheiligten Staaten ohnerachtet, aus dem Staatsver-
bande des Königreichs Sachsen nicht ausscheiden und der Dienst= und Disciplinargewalt
der Königlich Sächsischen Telegraphenverwaltung untergeben bleiben, im Uebrigen aber
den Gesetzen und polizeilichen Anordnungen desjenigen Staates, wo sich ihr Stationsort
befindet, unterworfen sind und ihren persönlichen Gerichtsstand vor den dortigen Gerich-
ten haben.
Artikel 6. Wie die neu zu errichtende Telegraphenlinie überhaupt dem Deutsch-
Oesterreichischen Telegraphenvereine angehören wird, so haben auf solche auch alle für den
letzteren vereinbarten Bestimmungen, sowie im Uebrigen die speciellen Vorschriften für die
Königlich Sächsischen Telegraphenlinien Anwendung zu leiden. Es wird demzufolge ins-
besondere auch die Verpflichtung der Telegraphenbeamten im Allgemeinen sowohl, als
namentlich auf die unverbrüchliche Wahrung des Telegraphengeheimnisses ebenso erfolgen,
wie bei den übrigen Königlich Sächsischen Telegraphenstationen.
Artikel 7. Die Königlich Sächsische Regierung leistet den übrigen contrahirenden
Regierungen die Zusage, daß in Ansehung der Beförderung und sonstigen Behandlung der
Staats= und Privat-Depeschen vollkommene Gleichheit zwischen den Regierungen und An-
gehörigen sämmtlicher bei diesem Vertrage betheiligter Staaten stattfinden soll.
Artikel 8. Gesetze und Verordnungen des Königreichs Sachsen in Betreff des Te-
legraphenwesens überhaupt und der Linie Altenburg-Weimar insbesondere haben, dafern
sie nicht lediglich zur Nachachtung für das Telegraphenpersonal, sondern zugleich zur Be-
folgung Seiten anderer Beamten und des Publicums bestimmt sind, innerhalb der übrigen
contrahirenden Staaten nur insoweit Gültigkeit, als sie daselbst genehmigt und publicirt
worden sind. Die betreffenden Regierungen werden den desfalls an Sie gelangenden
Anträgen der Königlich Sächsischen Regierung thunlichst entsprechen.
Artikel 9. Die Anordnungen der Königlich Sächsischen Regierung, welche zwar
zunächst nur zur Nachachtung für das Telegraphenpersonal bestimmt, jevoch von allgemeiner
Natur sind und das Interesse des Publicums berühren, werden den übrigen contrahirenden
Regierungen baldmöglichst zur Kenntnißnahme und beziehendlich Bekanntmachung mitge-
theilt werden.
Dagegen sollen diejenigen Bekanntmachungen, welche von der Koniglich Sächsischen
Telegraphendirection ausgehen, soweit sie für die Benutzung des Telegraphen in einem