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4. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot unter 1 sind mit, im Wiederholungsfalle
zu erhöhender Geldbuße von Fünf bis zu Zwanzig Thalern — — oder verhältnißmäßi-
ger Gefängnißstrafe zu ahnden.
Hiernach haben sich alle Diejenigen, die es angeht, zu achten, den Polizeibehörden
aber wird andurch zur besonderen Pflicht gemacht, darüber, daß obiger Anordnung gebüh-
rende Folge geleistet werde, strenge Obsicht zu führen und dem entsprechend die ihnen
untergebenen Organe mit gemessener Anweisung zu versehen, etwaige Contraventionen
aber unnachsichtlich zu bestrafen.
Gegenwärtige Verordnung ist nach § 21 des Preßgesetzes vom 1 A4ten März 1851
in allen daselbst bezeichneten Zeitschriften abzudrucken.
Dresden, am Züsten December 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Weiß.
3) Bekanntmachung,
die Function des stellvertretenden Vorstandes bei dem Landtagsausschusse zu
Verwaltung der Staatsschulden betreffend;
vom öten Januar 1856.
N## bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden die Neuwahl
eines stellvertretenden Vorstandes an der Stelle des mit dieser Function bisher bekleidet
gewesenen, neuerdings aber wegen Veränderung seines wesentlichen Aufenthaltsorts frei-
willig davon zurückgetretenen Rittergutsbesitzers von Römer auf Löthain und Neumark
sich nothwendig gemacht hat, ist von dem genannten Ausschusse aus seinem Mittel der
Oberbürgermeister Pfotenhauer in Dresden zu Uebernahme jener Stellvertretung be-
stimmt worden.
Mit Beziehung auf die unterm 2 3sten Februar 1855 erlassene Bekanntmachung wird
daher Solches hiermit fernerweit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 5ten Januar 1856.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Geuder.