Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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4. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot unter 1 sind mit, im Wiederholungsfalle 
zu erhöhender Geldbuße von Fünf bis zu Zwanzig Thalern — — oder verhältnißmäßi- 
ger Gefängnißstrafe zu ahnden. 
Hiernach haben sich alle Diejenigen, die es angeht, zu achten, den Polizeibehörden 
aber wird andurch zur besonderen Pflicht gemacht, darüber, daß obiger Anordnung gebüh- 
rende Folge geleistet werde, strenge Obsicht zu führen und dem entsprechend die ihnen 
untergebenen Organe mit gemessener Anweisung zu versehen, etwaige Contraventionen 
aber unnachsichtlich zu bestrafen. 
Gegenwärtige Verordnung ist nach § 21 des Preßgesetzes vom 1 A4ten März 1851 
in allen daselbst bezeichneten Zeitschriften abzudrucken. 
Dresden, am Züsten December 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Weiß. 
  
3) Bekanntmachung, 
die Function des stellvertretenden Vorstandes bei dem Landtagsausschusse zu 
Verwaltung der Staatsschulden betreffend; 
vom öten Januar 1856. 
N## bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden die Neuwahl 
eines stellvertretenden Vorstandes an der Stelle des mit dieser Function bisher bekleidet 
gewesenen, neuerdings aber wegen Veränderung seines wesentlichen Aufenthaltsorts frei- 
willig davon zurückgetretenen Rittergutsbesitzers von Römer auf Löthain und Neumark 
sich nothwendig gemacht hat, ist von dem genannten Ausschusse aus seinem Mittel der 
Oberbürgermeister Pfotenhauer in Dresden zu Uebernahme jener Stellvertretung be- 
stimmt worden. 
Mit Beziehung auf die unterm 2 3sten Februar 1855 erlassene Bekanntmachung wird 
daher Solches hiermit fernerweit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 5ten Januar 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Geuder.
	        
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