Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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4) Verordnung, 
die Anwendung arsenikhaltiger Getreidekörner zur Vertilgung der Mäuse 
betreffend; 
vom 19ten Januar 1856. 
Genachten Wahrnehmungen zufolge sind in der neueren Zeit vielfach Getreide= nament- 
lich Waizenkörner, nachdem sie in den Apotheken durch Aufquellen in arsenikschwangerem 
Wasser vergiftet worden waren, zur Vertilgung der Feldmäuse in Anwendung gekommen. 
Nun ist in den Mandaten vom 30sten September 1823 (Gesetzsammlung von 1 823, 
Seite 114) und vom gten Juli 1830 (Gesetzsammlung von 1830, Seite 101) den 
Apothekern zwar der Verkauf des Arseniks unter den dort vorgeschriebenen Beschränkungen 
nachgelassen, allein ihnen keineswegs verstattet, Zubereitungen der obgedachten Art vorzu- 
nehmen, vielmehr haben bereits das Generale vom 1 Oten December 1790 und die Ver- 
ordnung der vormaligen Landesregierung vom 1 öten November 1819 (Gesetzsammlung 
von 1820, Seite 1) den Gebrauch des Arseniks zu Vertilgung der Feldmäuse ausdrück- 
lich untersagt. 
In der That liegt es auch zu Tage, daß das Verbreiten arsenikhaltiger Getreidekörner 
in der mehrgedachten Absicht nicht nur für andere Thiere, insbesondere zahmes und wildes 
Geflügel, im hohen Grade gefahrbringend sein müsse, sondern, daß bei der nahe liegenden 
Möglichkeit einer Verwechselung oder Vermischung solcher Körner mit anderem Getreide, 
selbst eine Gefährdung für Menschen dadurch herbeigeführt werden könne. 
In Erwägung dieser Umstände findet daher das Ministerium des Innern Sich ver- 
anlaßt, Allen und Jeden, einschließlich der Apotheker, sowohl die Tränkung von Waizen- 
und anderen Getreidekörnern mit Arsenik, sowie die Verabreichung von Arsenikalien zu 
solchem Zwecke, als das Verbreiten von derartig vergifteten Körnern zu Vertilgung der 
Mäuse auf Feldern und in anderen Räumen, hiermit ausdrücklich zu untersagen. 
In Zeiten eintretender ungewöhnlich starker Vermehrung der Feldmäuse soll jedoch 
den Obrigkeiten ausnahmsweise nachgelassen sein, auf deshalb an sie von den Landwirthen 
geschehende Anträge einen verpflichteten, im Rufe der Zuverlässigkeit stehenden und über- 
haupt dazu geeigneten Kammerjäger zur Vertilgung der Feldmäuse mittelst gefärbten Ar- 
seniks, jedoch unter gehöriger Controle ihrer Seits, mit Auftrag zu versehen. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen sind mit einer, im Wieder- 
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