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In Fällen, in welchen zeither die Acten an das Spruchcollegium zu Leipzig versendet
wurden, haben sie solche an die Juristenfacultät daselbst einzusenden, welche sich dem Ver—
spruche derselben zu unterziehen hat.
II. Das Strafgesetzbuch 2c. betreffend.
§ 2. Das Strafgesetzbuch vom 1 1ten August 1855 sammt der Publicationsverord-=
nung zu demselben und die Verordnung, das Schmerzengeld betreffend, vom isten August
1856 tritt in den Schönburgischen Receßherrschaften mit dem 1 sten October dieses Jahres
in Kraft, jedoch mit folgenden Ausnahmen und Modiftcationen.
# 3. Die im Art. 7, Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vorgeschriebene Berichtserstattung
liegt dem Untersuchungsgerichte ob.
& 4. Die im Art. 20, Abs. 3 und im Art. 21 dem Bezirksgerichte eingeräumten
Befugnisse stehen dem Appellationsgerichte zu Zwickau zu.
#5. Die im Art. 7 8 f#g. enthaltenen Bestimmungen sind in den Schönburgischen Receß-
herrschaften auf alle diejenigen Verbrechen anzuwenden, über welche nach den zeitherigen
Proceßvorschriften in einem Erkenntnisse zu urtheilen ist, oder welche nach § 17 dieser
Verordnung in einer Untersuchung zu erledigen sind.
§#6. Die bei einem (außerhalb der Schönburgischen Receßherrschaften angestellten)
Staatsanwalte angebrachte Anzeige (Art. 10 4 des Strafgesetzbuchs) ist von demselben an
das zuständige receßherrschaftliche Gericht abzugeben und hat auch bei diesem die Wirkung
eines förmlichen Antrags auf Bestrafung.
& 7. Die im Art. 105 angeordnete Befragung des Verletzten liegt lediglich dem
Gerichte ob.
#6#. Handlungen der Staatsanwaltschaft, welche den im Art. 114 des Strafgesetz-
buchs enthaltenen Voraussetzungen entsprechen, sowie Anregungen des Antragstellers bei
derselben haben die ihnen daselbst beigelegte Wirkung auch in Betreff der vor receßherr-
schaftliche Gerichte gehörigen Verbrechen.
§#9. Wegen Bestrafung der im Schlußsatze des Art. 246 erwähnten Ehrverletz-
ungen wird eintretenden Falls von dem Justizministerium an das betreffende receßherr-
schaftliche Gericht verordnet.
10. Ueber das Schmerzengeld ist in den bei receßherrschaftlichen Gerichten anhän-
gigen Untersuchungen in dem Strafurtheile mit zu erkennen, wenn solches von dem Ver-
letzten beantragt wird. Es ist jedoch dem letzteren auch unbenommen, seinen Anspruch
auf dasselbe im Wege des Civilprocesses geltend zu machen.