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III. Das Eisenbahn-2c. und das Forst-2c. Strafgesetz betreffend.
11. Das Gesetz, die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen, sowie einige
damit zusammenhängende Vergehen betreffend, vom 1 1ten August 1855 und das Gesetz,
die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle, sowie einige damit zusammenhän-
gende Vergehen betreffend, von demselben Datum, treten in den Schönburgischen Receß-
herrschaften mit dem 1sten October 1856 in Kraft.
Ausgenommen hiervon sind die im Art. 17 des ersteren und im Art. 22 des letzte-
ren Gesetzes enthaltenen Bestimmungen.
Dagegen ist das in 6§ 2 8 und 32 des Gesetzes, die Untersuchung und Bestrafung der
Forstverbrechen betreffend, vom 2ten April 1838 angeordnete Verfahren mit der im § 5
der Verordnung, den Einfluß des neuen Münzfußes auf einige in die Rechtspflege ein-
schlagende Gesetze betreffend, vom 2 Ssten November 1840 enthaltenen Modification auf
sämmtliche nach dem Gesetze, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle 2c. be-
treffend, vom 1 lten August 1855 zu beurtheilende Vergehungen anzuwenden, dafern die
zu erkennende Strafe nicht 3 Wochen Gefängniß übersteigt und nicht Art. 23 des letzt-
gedachten Gesetzes oder Art. 27 des Strafgesetzbuchs der Auferlegung einer Geldstrafe
entgegensteht.
Insoweit in den beiden im ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnten Gesetzen auf
das Strafgesetzbuch Bezug genommen ist, ist dieß mit den in gegenwärtiger Verordnung
enthaltenen Modificationen zu verstehen.
Desgleichen ist die in dem Gesetze, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdieb-
stähle 2rc. betreffend, Art. 25 enthaltene Bezugnahme auf die Strafproceßordnung mit Be-
rücksichtigung dessen zu verstehen, was nachstehend über die Geltung dieses letzteren Gesetzes
festgesetzt wird.
IV. Die Strafproceßordnung kte. betreffend.
12. Die Strafproceßordnung vom 1 lten August 1855 und die Publications-
verordnung zu derselben treten in den Schönburgischen Receßherrschaften mit dem 1 sten
October dieses Jahres nur soweit in Kraft, als dieß in den folgenden Paragraphen be-
stimmt wird. Das Strafverfahren vor den receßherrschaftlichen Gerichten, die Competenz
zum Verspruche der daselbst anhängigen Untersuchungen, sowohl in erster als in zweiter
Instanz und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, richtet sich daher, auch in den nach dem
Strafgesetzbuche und den im § 11 erwähnten Gesetzen zu beurtheilenden Sachen nach den
zeitherigen Vorschriften, soweit nicht die gegenwärtige Verordnung (vergl. insbesondere
auch § 1, Abs. 3 und § 11, Abs. 3) etwas Anderes bestimmt.
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