Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(347 ) 
ben und in den hierüber bestehenden Anordnungen und Grundsätzen nichts geändert. Es 
kann daher von der Aufnahme eines Ansatzes in der Gebührentaxe für Verrichtungen, 
welche einem Medicinalbeamten als Officiale obliegen, an sich ein Vergütungsanspruch 
nicht hergeleitet werden. 
Eben so wenig werden durch diese Taxordnung die für Medicinalbeamte geltenden 
Bestimmungen über Reisen und Verläge abgeändert. 
2) Dem Wundarzte sollen da, wo etwas anderes nicht ausdrücklich bestimmt und 
demselben eine besondere Gebühr nicht ausgeworfen worden ist, zwei Dritttheile der für den 
Arzt geordneten Gebühr zukommen. 
3) Wenn ein als Arzt erster Classe qualificirter Gerichtswundarzt die Stelle des Be- 
zirks= oder Gerichtsarztes bei einer Handlung vertritt, so hat er die Gebühren des Ver- 
tretenen nach ihrem vollen Satze, jedoch mit Wegfall der wundärztlichen, zu erhalten. 
4) Bei Verrichtungen, welche über eine Viertelmeile vom Wohnorte des Arztes oder 
Wundarztes vorgenommen werden, ist außer der Liquidation des Verlags für das Fort- 
kommen noch anzusetzen: 
a) Meilengebühr, als Versäumnißvergütung für jede Meile der Hinreise 
dem Arzte . 1Thlr. — Ngr. — Pf. 
dem Wundarzte 20 — 
Für die Rückreise ist eine dergleichen Meilengebühr nicht zulässig. 
b) Diäten für die Zehrung, 
aa) wenn die Entfernung vom Orte Einen Tag dauert, 
dem Arzte und Wundarzte jedem 1 Thlr. — —, 
bb) wenn die Entfernung vom Orte mehrere Tage dauert, für jeden Tag 
der Cntfernung, 
dem Arzte und Wundarzte jedem 1 Thlr. 20 Ngr. — 
Anmerkung. Ein besonderer Ansatz für Fortkommen ist dann unzulässig, wenn dem Arzte 
oder Wundarzte, oder Beiden das Fortkommen von der Behörde gewährt ward. 
Dasselbe gilt für den Wundarzt, wenn dieser mit dem Arzte an Einem Orte wohnt und der 
Letztere für Fortkommen besonders liquidiren kann, indem dießfalls zu verlangen ist, daß der Arzt den 
Wundarzt mit in seinen Wagen aufnehme. 
Bei dem Fortkommen auf Eisenbahnen, dessen sich Aerzte und Wundärzte, wo und in so weit 
es den Umständen nach thunlich, zu bedienen haben, ist dem Arzte sowohl als dem Wundarzte den 
Fahrpreis der zweiten Wagenclasse anzusetzen gestattet. 
Die Zehrung ist für den halben Tag der Erpeditionsdauer nur zur Hälfte, die Meilengebühr 
für die Viertel= oder halbe Meile nach diesem Verhältnisse anzusetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.