Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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setzen. Letzterer wird sodann gegen Erlegung der dadurch verursachten Kosten in den 
§ bezeichneten Blättern den Verlust, unter Bemerkung der Nummer und des Namens, 
auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern, 
wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, sich damit, bei Verlust dersel- 
ben, innerhalb dreier Monate, zu melden, und Anordnung treffen, daß binnen dieser Frist 
mit Zahlung an Capital und Zinsen angestanden werde. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen als den, der den Verlust 
angezeigt hat, bei der Cassenerpedition oder dem Gemeinderathe producirt, so wird die 
Sache zu weiterer Erörterung sofort an das Königl. Justizamt Augustusburg abgegeben; 
erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anmeldung, so erhält der Anzeiger, nach Verfluß jener 
drei Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem genannten Königl. 
Justizamte eidlich bestärkt baben wird, Zahlung oder ein neues Buch und das alte ist so- 
dann für völlig ungültig zu halten. 
15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Ein- 
lage= und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, doch mag dadurch 
die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage= und QOuitt- 
ungsbücher keineswegs ausgeschlossen werden. 
16. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedrobten Rechtsnachtheile und 
gegen Versäumniß der darin festgesetzten Fristen sindet eine Wiedereinsetzung in den vori- 
gen Stand nicht Statt. 
ꝛc. 2c. 
7) Verordnung, 
die Zwickau-Schwarzenberger Staatseisenbahnanlage betreffend; 
vom 16ten Februar 1856. 
Uhter Bezugnahme auf die Verordnung vom 4ten September 1855, die Erbauung einer 
Eisenbahn von Zwickau nach Schwarzenberg betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1855, Seite 523 fg.) wird von dem Ministerium des Innern auf Grund 
der im Einverständnisse mit dem Finanzministerium genehmigten Detailpläne bierdurch be- 
kannt gemacht, daß die gedachte Eisenbahn bei ihrem Weiterbaue von der Flur Wiesen ab 
in die Fluren von 
  
Wiesenburg, 
Weißbach, 
" Langenbach, 
Grünau und 
Neudörfel
	        
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