Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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22 und 23 enthaltenen Bestimmungen werden bestraft und es treten für jede einzelne Zu— 
widerhandlung folgende Geld- oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit verhältnißmäßige 
Gefängnißstrafen, wobei —-5 Ngr. —-Geldstrafe einem halben Tage Gefängniß gleich 
zu achten sind, ein: 
— Thlr. 5 Ngr. —= für das § 1 verbotene Betreten und Ueberschreiten der Bahn 
und Gehen darauf und auf deren Zubehör und jede Zuwider— 
handlung gegen §#8# 8 und 10. 
— 10 — - für jede Contravention gegen die Bestimmungen in 88 4,7, 
9, 13, 16 und 18, dafern nicht wegen der im § 1 8 gedachten 
Handlungen nach Art. 335 des Strafgesetzbuchs (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 177 fg.) oder 
Art. 1 des die Beschädigungen der Eisenbahnen 2c. betreffenden 
Gesetzes vom 1 1ten August 1855 eine höhere Strafe eintritt. 
— 15 — für das § 1 verbotene Reiten, Fahren und Treiben auf der 
Bahn oder deren Zubehör und für jede Verletzung der Vor- 
schriften 6## 5, 6. 
1 — — für jede Contravention gegen die Bestimmungen in den §# 2, 
3, 12, 14, 17, 19 und 22. · 
5-—-—-fürjededergleichengegendieBestimmungenindengsjö 
und 23. 
6 25. Verletzungen der nach § 11 bekannt gemachten bahn= und betriebs-polizeili- 
chen Bestimmungen, welche in Vorstehendem nicht besonders aufgeführt worden sind, wer- 
den mit Geldbußen bis zu 5 Thlr. —. — oder verhältnißmäßiger, nach der Bestimmung 
im § 24 zu bemessender Gefängnißstrafe belegt. 
§ 26. Wenn eine der in den §§ 1, 2, 3 bezeichneten Handlungen Angesichts eines 
herannahenden Zugs geschehen ist, kann eine Steigerung der Geldbuße bis 20 Thlr. —. 
— - oder verhältnißmäßige, nach der Bestimmung im § 24 ebenfalls zu bemessende Ge- 
fängnißstrafe eintreten. 
& 27. Die in den bekannt gemachten Betriebsreglements, sowie in den von den 
Kreisdirectionen erlassenen Anschlägen enthaltenen Strafbestimmungen, insoweit sie von 
den in der gegenwärtigen Verordnung festgesetzten abweichen, werden hierdurch aufgehoben. 
§ 28. Die Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden hinsichtlich ver Ver- 
jährung nach denjenigen Bestimmungen beurtheilt, welche im Art. 1 4 des Gesetzes, die Be- 
schädigungen von Eisenbahnen 2c. betreffend, vom 1 lten August 1855 für die Art. 8, 9, 
10 erwähnten Vergehungen getroffen sind.
	        
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