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22 und 23 enthaltenen Bestimmungen werden bestraft und es treten für jede einzelne Zu—
widerhandlung folgende Geld- oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit verhältnißmäßige
Gefängnißstrafen, wobei —-5 Ngr. —-Geldstrafe einem halben Tage Gefängniß gleich
zu achten sind, ein:
— Thlr. 5 Ngr. —= für das § 1 verbotene Betreten und Ueberschreiten der Bahn
und Gehen darauf und auf deren Zubehör und jede Zuwider—
handlung gegen §#8# 8 und 10.
— 10 — - für jede Contravention gegen die Bestimmungen in 88 4,7,
9, 13, 16 und 18, dafern nicht wegen der im § 1 8 gedachten
Handlungen nach Art. 335 des Strafgesetzbuchs (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 177 fg.) oder
Art. 1 des die Beschädigungen der Eisenbahnen 2c. betreffenden
Gesetzes vom 1 1ten August 1855 eine höhere Strafe eintritt.
— 15 — für das § 1 verbotene Reiten, Fahren und Treiben auf der
Bahn oder deren Zubehör und für jede Verletzung der Vor-
schriften 6## 5, 6.
1 — — für jede Contravention gegen die Bestimmungen in den §# 2,
3, 12, 14, 17, 19 und 22. ·
5-—-—-fürjededergleichengegendieBestimmungenindengsjö
und 23.
6 25. Verletzungen der nach § 11 bekannt gemachten bahn= und betriebs-polizeili-
chen Bestimmungen, welche in Vorstehendem nicht besonders aufgeführt worden sind, wer-
den mit Geldbußen bis zu 5 Thlr. —. — oder verhältnißmäßiger, nach der Bestimmung
im § 24 zu bemessender Gefängnißstrafe belegt.
§ 26. Wenn eine der in den §§ 1, 2, 3 bezeichneten Handlungen Angesichts eines
herannahenden Zugs geschehen ist, kann eine Steigerung der Geldbuße bis 20 Thlr. —.
— - oder verhältnißmäßige, nach der Bestimmung im § 24 ebenfalls zu bemessende Ge-
fängnißstrafe eintreten.
& 27. Die in den bekannt gemachten Betriebsreglements, sowie in den von den
Kreisdirectionen erlassenen Anschlägen enthaltenen Strafbestimmungen, insoweit sie von
den in der gegenwärtigen Verordnung festgesetzten abweichen, werden hierdurch aufgehoben.
§ 28. Die Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden hinsichtlich ver Ver-
jährung nach denjenigen Bestimmungen beurtheilt, welche im Art. 1 4 des Gesetzes, die Be-
schädigungen von Eisenbahnen 2c. betreffend, vom 1 lten August 1855 für die Art. 8, 9,
10 erwähnten Vergehungen getroffen sind.