Zu ( 9 des
Gesetzes vom
11ten August
1855.
Zu §& 14 des
Gesetzes vom
liten August
1855.
( 374 )
verbundenen Befugnisse, einschließlich der aus der Kirchen= und Schulinspection folgenden,
ausgeübt haben, kommt, als mit der Bestimmung in §§ 6, 7 des Gesetzes vom 1 lten August
vorigen Jahres unvereinbar, von jetzt an in Wegfall und es gehen diese Befugnisse im
ganzen Umfange auf diejenigen Gerichtsämter über, in deren Bezirken die betreffenden
Dorsschaften gelegen sind.
Die Amtshauptmannschaften zu Budissin und Zittau werden, gemeinschaftlich mit den
bezüglichen Gerichtsämtern, andurch beauftragt, den in Frage stehenden Bestandtheil der
aufgehobenen Patrimonialgerichtsbarkeit nachträglich auf den Staat zu übernehmen und
Veranstaltung zu treffen, damit die dahin gehörigen Acten und etwa vorhandenen Stiftungs-
und sonstigen Cassen, soweit sie auf jene Dorfschaften Bezug haben, von den genannten
Stadträthen an das als Verwaltungs= und Gemeindeobrigkeit an ihre Stelle tretende Ge-
richtsamt übergeben und ausgeantwortet werden.
# Für das Verhalten der Gerichtsämter bei Einholung der Entschließung der Ober-
behörden wegen der nach § 9 des Organisationsgesetzes als Amtsblatt zu bestimmenden
Zeitschriften ist im § 6 der Verordnung des Justizministeriums vom 1 3ten dieses Monats
(Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 325) bereits Anweisung ertheilt worden, welcher die
Gerichtsämter auch in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörden nachzugehen haben.
Außer den Gerichtsämtern ist aber auch von sämmtlichen Stadträthen wegen der von
ihnen in Gemäßheit der angezogenen Gesetzesbestimmung inskünftige als Amtsblatt zu be-
nutzenden Zeitschrift binnen 1 4 tägiger Frist an die vorgesetzte Behörde Anzeige zu er-
statten.
Die Kreisdirectionen werden die von den Gerichtsämtern und Stadträthen an sie ge-
langenden Anzeigen sammeln und in einer für den ganzen Regierungsbezirk oder doch je
für die einzelnen amtshauptmannschaftlichen Bezirke geordneten tabellarischen Uebersicht
mittels gutachtlichen Berichts dem Ministerium des Innern vorlegen.
§a9. Die im 2ten Absatze des § 14 erwähnte Regelung des dienstlichen und geschäft-
lichen Verhältnisses der Gerichtsämter zu den Bezirksamtshauptmannschaften, sowie der
Stellung und des Wirkungskreises der letzteren als beschließender und ausführender Bezirks-
verwaltungsbehörden ist Gegenstand einer besonderen Ausführungsverordnung, deren Er-
lassung vorbehalten bleibt.
Bis dahin bleiben für die geschäftlichen Beziehungen der Amtshauptmannschaften zu
den Gerichtsämtern als Verwaltungsbehörden die einschlagenden Bestimmungen der revi-
dirten Generalinstruction für die Amtshauptleute vom 27 sten September 1842 (Gesetz-
und Verordnungsblatt von 1842, Seite 178) mit den durch spätere Verfügungen und
zuletzt durch die Verordnung des Justizministeriums vom 1 3t#en dieses Monats §#7 (Gesetz= und