(375 )
Verordnungsblatt von 1856, Seite 322) wegen einzelner Punkte erfolgten Abänderungen
und Erläuterungen maaßgebend.
10. Die Bestimmung des § 24, nach welcher die Verwaltung der Polizei in den
städtischen Gemeindebezirken der Regel nach unter persönlicher Leitung und Verantwortlich-
keit des Bürgermeisters zu geschehen hat, bedingt zunächst und aller Orten eine entsprechende
Einrichtung der städtischen Sicherheitspolizeiverwaltung, insoweit sich nach ört-
licher Verfassung die Competenz des Stadtraths auf diese überhaupt erstreckt.
Zur Sicherheitspolizei in dem hier fraglichen Sinne sind im Allgemeinen und mit
Vorbehalt näherer, im einzelnen Falle zu treffender Anordnung zu rechnen:
die Paß= und Fremdenpolizei, einschließlich der Aufenthaltsgestattungen an Auswär-
tige und der polizeilichen Ausweisungen,
die Preßpolizei,
die Aufsicht auf das Vereins= und Versammlungswesen,
die Fürsorge für Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und die Ab-
wehr von Friedensstörungen,
die Veranstaltungen für die Sicherheit der Person und des Eigenthums,
das Bettel= und Vagabundenwesen,
die Mitwirkung bei den zur gerichtlichen Polizei gehörigen Geschäften,
die Ausübung der obrigkeitlichen Polizeistrafgewalt in allen vorgedachten Beziehungen.
Die Geschäfte der Sicherheitspolizei sind von den übrigen stadträthlichen Geschäften
hinsichtlich der Actenhaltung und Registrandenführung, sowie, soviel thunlich, auch hinsicht-
lich der dafür anzuweisenden Expeditionslocalitäten zu trennen. «
Der Geschäftsgang in denselben ist büreaukratisch.
Eine Mitwirkung der übrigen Rathsmitglieder dabei tritt nur insoweit ein, als
der Bürgermeister einzelne Sachen zur collegialen Berathung des Stadtraths zu stellen
für angemessen findet.
Auch in diesen Fällen bleibt er jedoch für die gefaßten Beschlüsse und deren Ausführ—
ung verantwortlich und ist daher an die Majoritätsansicht nicht gebunden.
In Orten, wo der Bürgermeister für die Person der juristisch-richterlichen Befähigung
entbehren sollte, und, so lange solches der Fall ist, geht dessen Function als Vorstand der
städtischen Sicherheitspolizei auf das oder auf eines der mehreren, neben ihm mit lebens—
länglicher Anstellung im Stadtrathe befindlichen juristisch-befähigten Rathsmitglieder, letz—
teren Falls nach Wahl und Bestimmung der Kreisdirection über.
11. Die Kreisdirectionen haben zu ermessen, wo nach den örtlichen Verhältnissen
das Bedürfniß vorliegt, noch andere, als die im § 10 genannten Zwecke der städtischen
1856. 58
Zu 8 24
Abschn. C. des
Gesetzes vom
1 lten August
1855.