Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(14 -) 
. 11) Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Leipzig betreffend; 
vom 14ten März 1856. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
— 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, nachdem von dem Stadtrathe zu Leipzig unter 
Zustimmung der Stadtverordneten daselbst die Eröffnung einer Anleihe von Einer Million 
Zweihundert Funfzigtausend Thalern gegen jährliche Verzinsung mit vier vom Hundert, 
und Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, Seiten des Letzteren unaufkündbaren 
Schuldscheinen beschlossen worden, hierzu unter den deshalb festgestellten Bedingungen auf 
Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern Unsere Genehmigung ertheilt 
haben. 
Auch haben Wir demnächst den gedachten Schuldscheinen die rechtlichen Vorzüge der 
inländischen Staatspapiere, welche diesen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter 
oder abhanden gekommener dergleichen Papiere, sowie der dazu gehörigen Zinsscheine und 
Zinsleisten in den Reseripten vom 25sten Juli und 29sten November 1777, ingleichen 
vom 28Ssten Juni 1791 (Cod. Aug. Forts. II. Abth. 2, Seite 23, 74, 901) und in 
der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung Seite 195) zugestanden sind, 
dergestalt verliehen, daß diese Bestimmungen auch auf die Papiere der erwähnten Anleihe 
in Anwendung zu bringen sind, und soll dießfalls das Mortificationsverfahren vor Unserem 
Kreisamte zu Leipzig oder dem künftig an dessen Stelle tretenden Gerichte stattfinden. 
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Dicasterien, Gerichte und Obrigkeiten, sowie 
sonst Jedermann, den es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 4ten März 1856. 
Johann. 
½— Dr. Ferdinand Zschinsky. 
— 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
	        
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