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nungen) im Uebrigen in Kraft bleibt, vom Isten Januar 1857 an in Wirksankeit
treten sollen.
Erste Abtheilung des Tarifs.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten folgende,
bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführte Artikel hinzu:
zu Position 2 4: Bast;
zu Position 30: Torfkohlen.
Zweite #btheilung des Carifs.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe un-
terworfen sind, treten folgende Aenderungen ein:
A. In Bezug auf die Zollsätze:
Von nachfolgenden Artikeln sind anstatt der bisherigen Eingangs= oder Ausgangsgoll=
sätze die beigefügten Sätze bei dem Eingange oder bei dem Ausgange zu erheben und zwar:
1) wie von den im Tarife bereits erwähnten, abgenutzten alten Lederstücken, auch von
sonstigen lediglich zur Leimfabrikation geeigneten Lederabfällen, nur bei dem Aus-
gange vom Centner 15 Ngr. oder 524 kKr. (Pos. 10;
2) von Palmblättern, nur bei dem Ausgange vom Centner 5 Ngr. oder 1714 kr.
(Pos. 5, e, 3);
3) von schwefelsaurem Ammoniak, bei dem Eingange vom Centner 1 Thlr. oder
1 Fl. 45 Kr. (Pos. 5, 8);
4) von chromsaurem Kali, bei dem Eingange vom Centner 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Kr.
(Po. 5, 8);
5) von Fischspeck, bei dem Eingange vom Centner 10 Ngr. oder 35 r. (Pos. 5, m);
6) von Galmei und Zinkblende, nur bei dem Ausgange vom Centner 24 Ngr. oder
83 Kr. (Pos. 7, b);
7) von Getreide und Hülsenfrüchten und zwar:
a) Weizen und anderen unter b nicht besonders genannten Getreidearten, desglei-
chen Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Hirse und Wicken, bei dem
Eingange vom Preußischen Scheffel 2 Ngr. oder 7 Kr. (Pos. 9, à, 1);
b) Roggen, Gerste (auch gemalzter); Hafer, Haidekorn oder Buchweizen, unent-
hülsetem Spelz (Dinkel), bei dem Eingange vom Preußischen Scheffel 1 Ngr.
oder 13 àr. (Pos. 9, à„ 2); unter Hinwegfall der Anmerkungen 1 und 2
zu Position II, 9, a des Tarifs;
8) von Gummifäden und zwar:
a) von Gummifäden außer Verbindung mit anderen Materialien, bei dem Ein-
gange vom Centner 3 Thlr. oder 5 Fl. 15 Kr. (Pos. 21, a, Anmerkung);