Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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4) In der Anmerkung 1 zu Pos. 26 „Oel“ ist nach den Worten: „ein Pfund Ter- 
pentinöl“ einzuschalten: „oder ein Achtelspfund Rosmarinöl.“ 
5)) Der Ueberschrift der Pos. 30, à „gefärbte 2c. Seide“ sind die Worte hinzuzusetzen: 
„ferner Garn aus Baumwolle und Seide.“ 
6) In Pos. 30, c ist am Schlusse beizufügen „und Borten.“ 
7) Der Pos. 38, e „farbiges 2c. Porzellan“ ist beizufügen: „ingleichen Knöpfe von 
Porzellan, weißem und farbigem.“ 
8) Bei der Pos. 3 „Blei,“ Pos. 6 „Eisen und Stahl,“ Pos. 19 „Kupfer und 
Messing,“ Pos. 33 „Steine“ sind die Ueberschriften zu ergänzen durch Hinzufüg- 
ung der Worte: „„und Bleiwaaren““ bei Pos. 3, „„Eisen= und Stahlwaaren““ 
bei Pos. 6, „„Kupfer= und Messingwaaren““ bei Pos. 19, „„und Steinwaaren““ 
bei Pos. 33. 
Dritte Abtheilung des Tarifs. 
Von den im I. Abschnitte aufgeführten Ausnahmen unter 1, 2 und 3 fallen die 
unter 2 und 3 binweg. 
Fünfte Abtheilung des Tarifs. 
1) Die Bestimmung unter Ziffer IV, d, 2 im ersten Absatze wird dahin abgeändert: 
„Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in ein- 
fache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen, in Schilf= oder Stroh-Matten oder ähn- 
lichem Material gepackt zur Verzollung gestellt, so können 4 Pfund vom Centner 
für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abtheilung eine geringere 
Tara-Vergütung für Ballen oder Säcke vorgeschrieben ist.“ 
2) Im zweiten Satze unter Ziffer V. wird die Ausnahme hinsichtlich der „Gold= und 
Silber-Stoffe und der Bänder“ auch auf „Borten“ ausgedehnt. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbeamten, sowie Alle, die es angeht, zu achten. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresven, den 29 sten October 1856. 
Johann. 
Johann Heinrich August Behr. 
 
	        
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