202 VIII. Abschnitt. Die Verwaltung.
Abschnitt; Artikel 41—47) auf, durch welche die Einzelstaaten
verpflichtet werden, ihre Eisenbahnhoheitsrechte in bestimmter
Weise auszuüben. Die Bestimmungen, die hier nicht
einzeln aufgezählt werden können, haben entweder die Verteidigung
des Reichs oder die Einheitlichkeit des Verkehrs
im Auge. Die dem Reich hienach zugeteilten Aufsichtsbefugnisse
bezüglich der deutschen Staatsbahnverwaltungen
werden durch das Reichseisenbahnamt in Berlin ausgeübt.
i51. Die Verwaltung der inneren AUIngelegenbeiten.
I. Die innere vVerwaltung im allgemeinen.
Obrigkeitliche Aufgaben, Holizei, fürsorgende (pflegende)
Tätigkeit. Der Begriff der inneren Verwaltung
ist schwer zu bestimmen; es gehört dazu eben die ganze
Verwaltung mit Ausnahme der auswärtigen Angelegenheiten,
des Gerichtswesens, des Kriegswesens und des
Finanzwesens, also eine sehr vielgestaltige Menge von Geschäften.
Die Verwaltung des Innern ist einem besonderen
Ministerium, dem Ministerium des Innern unterstellt;
allein häufig sind große Zweige der Verwaltung des Innern
zu einem besonderen Ministerium zusammengefaßt und auch
dies wieder in verschiedener Weise: entweder so, daß überhaupt
besondere Behörden in allen Instanzen geschaffen
worden sind oder so, daß nur die Zentralbehörde ein besonderes
Ministerium bildet, während im übrigen auch auf
diesem Gebiet die allgemeinen Verwaltungsbehörden tätig
sind. Die Organisation ist in den einzelnen Bundesstaaten
verschieden je nach ihrer Größe; sie ergibt sich im wesentlichen
aus der Darstellung in §8 35, IV. Getrennt von
der Verwaltung des Innern sind namentlich die öffentlichen
Verkehrsanstalten und zwar so, daß überhaupt völlig
besondere Behörden für dieselben eingerichtet sind. In den
größeren Staaten ist auch das Unterrichtswesen, sowie das