Contents : Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

202  VIII.  Abschnitt.  Die  Verwaltung.

Abschnitt;  Artikel  41—47)  auf,  durch  welche  die  Einzelstaaten
verpflichtet  werden,  ihre  Eisenbahnhoheitsrechte  in  bestimmter
  Weise  auszuüben.  Die  Bestimmungen,  die  hier  nicht
einzeln  aufgezählt  werden  können,  haben  entweder  die  Verteidigung
  des  Reichs  oder  die  Einheitlichkeit  des  Verkehrs
im  Auge.  Die  dem  Reich  hienach  zugeteilten  Aufsichtsbefugnisse
  bezüglich  der  deutschen  Staatsbahnverwaltungen
werden  durch  das  Reichseisenbahnamt  in  Berlin  ausgeübt.

i51.  Die  Verwaltung  der  inneren  AUIngelegenbeiten.

I.  Die  innere  vVerwaltung  im  allgemeinen.
Obrigkeitliche  Aufgaben,  Holizei,  fürsorgende  (pflegende)
  Tätigkeit.  Der  Begriff  der  inneren  Verwaltung
ist  schwer  zu  bestimmen;  es  gehört  dazu  eben  die  ganze
Verwaltung  mit  Ausnahme  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  des  Gerichtswesens,  des  Kriegswesens  und  des
Finanzwesens,  also  eine  sehr  vielgestaltige  Menge  von  Geschäften.
  Die  Verwaltung  des  Innern  ist  einem  besonderen
Ministerium,  dem  Ministerium  des  Innern  unterstellt;
allein  häufig  sind  große  Zweige  der  Verwaltung  des  Innern
zu  einem  besonderen  Ministerium  zusammengefaßt  und  auch
dies  wieder  in  verschiedener  Weise:  entweder  so,  daß  überhaupt
  besondere  Behörden  in  allen  Instanzen  geschaffen
worden  sind  oder  so,  daß  nur  die  Zentralbehörde  ein  besonderes
  Ministerium  bildet,  während  im  übrigen  auch  auf
diesem  Gebiet  die  allgemeinen  Verwaltungsbehörden  tätig
sind.  Die  Organisation  ist  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
verschieden  je  nach  ihrer  Größe;  sie  ergibt  sich  im  wesentlichen
  aus  der  Darstellung  in  §8  35,  IV.  Getrennt  von
der  Verwaltung  des  Innern  sind  namentlich  die  öffentlichen
  Verkehrsanstalten  und  zwar  so,  daß  überhaupt  völlig
besondere  Behörden  für  dieselben  eingerichtet  sind.  In  den
größeren  Staaten  ist  auch  das  Unterrichtswesen,  sowie  das