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Gesectz- und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
22sts Stück vom Jahre 1856.
EEE
100) Bekanntmachung,
einen Zusatz zu dem Staatsvertrage vom löten Juli 1851 wegen Uebernahme
von Auszuweisenden betreffend;
vom 28Ssten November 1856.
Nagdem unter sämmtlichen bei dem über die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme
von Auszuweisenden am 15ten Juli 1851 zu Gotha abgeschlossenen, für das Königreich
Sachsen durch Verordnung vom Dten December 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 407) publicirten Vertrage betheiligten Staaten, zur Zeit noch mit Ausnahme des
Königreichs Bayern, zu Beseitigung einer durch die innere Gesetzgebung der Großherzog-=
thümer Meklenburg-Schwerin und Meklenburg-Strelitz herbeigeführten Imparität, eine
Zusatzbestimmung zu dem gedachten Vertrage des Inhalts:
„Cheliche Kinder (Descendenten ersten Grades) müssen von dem Staate, welchem
zur Zeit ihrer Geburt der Vater als Unterthan angehörte, auch dann, wenn nach
der inneren Gesetzgebung dieses Staates die Unterthanschaft des Vaters auf die
Kinder nicht übergegangen sein sollte, ebenso übernommen werden, als ob dieselben
durch die Geburt die Unterthanseigenschaft des Vaters erworben hätten (96 1 und 4
des Vertrags vom 15ten Juli 1851), es sei denn, daß sie etwa Unterthanen
eines der übrigen contrahirenden Stgaten geworden wären. Dasselbe gilt von
unehelichen Kindern (Descendenten ersten Grades) in Beziehung auf deren Mütter
(&& 1 und 5 alinea 1 a. a. O.)“
vereinbart worden ist, so wird Solches zur Nachachtung für die betreffenden Behörden
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 2 Ssten November 1856.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
v. Charpentier.
1556. 65