Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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#5. Bei allen diesen Arbeiten sind folgende Vorsichtsmaaßregeln zu beobachten: 
Die Arbeiter haben, bevor sie das Magazin betreten, alle eiserne oder stählerne Werk- 
zeuge, sowie alle Feuerzeuge irgend einer Art, abzulegen und beim Eintritte in das Maga- 
zin die dort bereit zu haltenden Filz-, Haar= oder Holzschuhe ohne Nägel anzuziehen. 
Die Gänge im Magazine und die Plätze, wo die gefüllten Pulvertonnen aufgestellt 
werden, müssen mit Decken belegt sein. 
Sowohl innerhalb als außerhalb des Magazins sind die Pulvertonnen stets behutsam 
zu handhaben, damit namentlich jede Reibung derselben an einander vermieden werde. 
Die Tonnen dürfen niemals gerollt oder geschleift, sondern müssen jederzeit getragen 
werden. 
Die zum Verpacken des Pulvers, sowie zum Auf= und Zuschlagen der Pulverfässer 
nöthigen Werkzeuge müssen, soweit thunlich, von einem geeigneten, keine Funken erzeugen- 
den Metalle oder von Holz sein. Die bei jenen Verrichtungen unentbehrlichen Schnitzer, 
Bohrer und Zangen dürfen nie im Innern des Magazins verwendet oder aufbewahrt 
werden. 
Die Pulvertonnen sind vor dem Oeffnen und ebenso die zugeschlagenen, bevor sie 
weiter geschafft werden, sorgfältig zu reinigen. 
Bei dem Einsacken ist darauf zu sehen, daß kein Pulver zwischen den Sack und die 
Wand der Tonne falle. 
Wird an irgend einer Arbeitsstelle im Magazine oder außerhalb desselben Pulver ver- 
streut, so ist dasselbe sogleich mit dem Borstwische zusammen zu kehren und mit den Händen 
aufzunehmen. 
Die bei der Arbeit benutzten Decken si'nd, nach Beendigung der ersteren, außerhalb 
des Magazins und wo möglich windabwärts von demselben stets abzustäuben. 
6. Die im Vorstehenden vorgeschriebenen Vorsichtsmaaßregeln sind, insoweit sie 
dabei in Frage kommen, auch bei dem Aufladen eines Pulvertransports zu beobachten. 
II. Capitel. 
Bestimmungen über den Pulvertransport zu Lande bei Quantitäten von zu- 
sammen über 10 Pfund. 
& 7. Der Transport zu Lande darf nur zuverlässigen Fuhrleuten anvertraut werden. 
Der Fuhrmann muß stets durch gehörige Frachtbriefe legitimirt sein, und ist verbunden, 
eine zuverlässige Person als Begleiter anzunehmen, welche die nöthigen Anzeigen 2c. be- 
sorgen kann, da der Wagen nie ohne Bewachung gelassen werden darf. 
Der Fuhrmann ist demnächst verpflichtet, bei jedem Pulvertransporte das vorliegende 
Regulativ, mit dessen Bestimmungen er sich genau bekannt zu machen hat, in einem ge-
	        
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