Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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druckten Exemplare bei sich zu führen, welches ihm von dem Pulverfabrikanten einzuhän- 
digen ist. 
Bei Militärpulvertransporten sind den Begleitungsmannschaften die Befugnisse einer 
Schildwache ausdrücklich beigelegt. 
& . Die Wagen, welche zu Pulvertransporten verwendet werden, müssen von dauer- 
hafter Construction und stets in gutem Stande sein. 
Die Belastung ist nach der Tragkraft des Wagens zu bemessen. Jede Ueberladung 
muß sorgfältigst vermieden werden. 
Auf Wagen, welche Pulver geladen haben, können zwar gleichzeitig auch andere 
Gegenstände, unter keinen Umständen aber dürfen feuergefährliche Stoffe und namentlich 
derartige Chemikalien gleichzeitig auf denselben transportirt werden. 
Niemals ist zu gestatten, daß sich andere, als die im 6 7 bezeichneten Personen auf 
die Pulverwagen setzen. 
§9. Zur Verladung muß jede Pulvertonne mit 4 Strohseilen fest umwickelt werden, 
um jede Reibung der einzelnen Tonnen an einander zu vermeiden. 
Die Pulvertonnen sind sodann behutsam auf den Wagen zu bringen und auf demsel- 
ben außerdem noch mit Stroh zu verpacken. 
Der Wagen selbst muß mit einer Lage Stroh versehen und die Beschläge desselben an 
den Leiterbäumen müssen mit Stroh umweickelt sein. 
Wenn die ganze Verpackung vollendet, ist der Wagen mit einem guten Plantuche zu 
überziehen. 
* 10. Um die Pulverwagen schon von fern Jedermann kenntlich zu machen, muß 
jeder solche Wagen eine, an einer Stange befestigte, auf beiden Seiten schwarze Tafel mit 
dem auf beiden Seiten mit weißer Farbe und in deutlich lesbarer Schrift versehenen 
Worte Pulver führen. Diese Tafel muß am vorderen Theile des Wagens und so an- 
gebracht sein, daß sie die höchste Stelle des Plantuchs vollständig überragt. 
&ä11. Besteht ein Transport aus mehreren Wagen, so haben dieselben in Abständen 
von wenigstens 50 Schritten von einander zu fahren. Die Pulvertransporte sind so ein- 
zurichten, daß nur am Tage gefahren wird. Das Fahren im Dunkeln oder bei Nacht ist 
verboten. 
12. Die Fuhrleute und deren Begleiter dürfen bei den Pulverwagen weder Tabak 
rauchen, noch Feuer machen. Ebenso haben sich die, einem Pulverwagen begegnenden 
oder ihn einholenden Personen in dessen Nähe des Tabakrauchens und Feueranmachens zu 
enthalten. Eintretenden Falles hat der Fuhrmann des Pulvertransports die Passanten 
zum Einstecken oder resp. Weglegen der Pfeifen und Cigarren anzuhalten.
	        
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