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druckten Exemplare bei sich zu führen, welches ihm von dem Pulverfabrikanten einzuhän-
digen ist.
Bei Militärpulvertransporten sind den Begleitungsmannschaften die Befugnisse einer
Schildwache ausdrücklich beigelegt.
& . Die Wagen, welche zu Pulvertransporten verwendet werden, müssen von dauer-
hafter Construction und stets in gutem Stande sein.
Die Belastung ist nach der Tragkraft des Wagens zu bemessen. Jede Ueberladung
muß sorgfältigst vermieden werden.
Auf Wagen, welche Pulver geladen haben, können zwar gleichzeitig auch andere
Gegenstände, unter keinen Umständen aber dürfen feuergefährliche Stoffe und namentlich
derartige Chemikalien gleichzeitig auf denselben transportirt werden.
Niemals ist zu gestatten, daß sich andere, als die im 6 7 bezeichneten Personen auf
die Pulverwagen setzen.
§9. Zur Verladung muß jede Pulvertonne mit 4 Strohseilen fest umwickelt werden,
um jede Reibung der einzelnen Tonnen an einander zu vermeiden.
Die Pulvertonnen sind sodann behutsam auf den Wagen zu bringen und auf demsel-
ben außerdem noch mit Stroh zu verpacken.
Der Wagen selbst muß mit einer Lage Stroh versehen und die Beschläge desselben an
den Leiterbäumen müssen mit Stroh umweickelt sein.
Wenn die ganze Verpackung vollendet, ist der Wagen mit einem guten Plantuche zu
überziehen.
* 10. Um die Pulverwagen schon von fern Jedermann kenntlich zu machen, muß
jeder solche Wagen eine, an einer Stange befestigte, auf beiden Seiten schwarze Tafel mit
dem auf beiden Seiten mit weißer Farbe und in deutlich lesbarer Schrift versehenen
Worte Pulver führen. Diese Tafel muß am vorderen Theile des Wagens und so an-
gebracht sein, daß sie die höchste Stelle des Plantuchs vollständig überragt.
&ä11. Besteht ein Transport aus mehreren Wagen, so haben dieselben in Abständen
von wenigstens 50 Schritten von einander zu fahren. Die Pulvertransporte sind so ein-
zurichten, daß nur am Tage gefahren wird. Das Fahren im Dunkeln oder bei Nacht ist
verboten.
12. Die Fuhrleute und deren Begleiter dürfen bei den Pulverwagen weder Tabak
rauchen, noch Feuer machen. Ebenso haben sich die, einem Pulverwagen begegnenden
oder ihn einholenden Personen in dessen Nähe des Tabakrauchens und Feueranmachens zu
enthalten. Eintretenden Falles hat der Fuhrmann des Pulvertransports die Passanten
zum Einstecken oder resp. Weglegen der Pfeifen und Cigarren anzuhalten.